Das BVerfG[1] hat die Verfassungsmäßigkeit des LPartG festgestellt. Laut BGB sind gleichgeschlechtliche Paare als eingetragene Lebenspartner den Eheleuten gleichgestellt, z. B. als gesetzlicher Erbe oder bei einer Trennung, seit 2005 auch bei der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung und im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung gem. § 313 BGB auch bei einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit Hinterbliebenenversorgung.[2]

Der Beginn der Lebenspartnerschaft ist mit einer Eheschließung vergleichbar. So ist das Ja-Wort bei der zuständigen Behörde – i. d. R. beim Standesamt – abzugeben, mit der Verpflichtung zur Sorge untereinander, Übernahme von Verantwortung und der Pflicht zur gemeinsamen Lebensgestaltung. Bei der Begründung können die Partner einen gemeinsamen Namen[3] bestimmen.

  • Gesetzlich vorgesehen ist die Zugewinngemeinschaft.[4] Die §§ 1363 Abs. 2 bis 1390 BGB gelten analog. Die Partner können ihre güterrechtlichen Verhältnisse aber auch durch einen Lebenspartnerschaftsvertrag regeln. Die §§ 1409–1563 BGB gelten gem. § 7 LPartG entsprechend.
  • Da die Eintragung der Partnerschaft ein Verwandtschaftsverhältnis begründet, ergeben sich hieraus auch rechtliche Konsequenzen. So besteht z. B. ein Zeugnisverweigerungsrecht. Die Lebenspartner sind einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet, ähnlich der ehelichen Beistandspflicht. Zudem ist eine Mitversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung möglich.
  • Die Lebenspartner sind einander zu angemessenem Unterhalt verpflichtet.[5] Das gilt auch für die Unterstützung während des Getrenntlebens.[6] In dieser Phase kann ein Lebenspartner von dem anderen Partner den nach den Lebensumständen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen während der Lebenspartnerschaft angemessenen Unterhalt verlangen (§ 12 Abs. 1 LPartG).
  • Partner einer Lebensgemeinschaft können keine gemeinsamen Kinder haben. Daher stammt der Nachwuchs grundsätzlich aus einer heterosexuellen Verbindung.[7] Führt der allein sorgeberechtigte Elternteil eine Lebenspartnerschaft, hat sein Lebenspartner im Einvernehmen mit dem sorgeberechtigten Elternteil die Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes. § 1629 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend.[8] Die gemeinschaftliche Adoption ist für eingetragene Lebenspartner in § 9 LPartG nicht vorgesehen und durch § 1741 Abs. 2 Satz 1 BGB ausgeschlossen.[9] Die dann zulässige Sukzessivadoption wurde in § 9 Abs. 7 Satz 2 LPartG mit Verweis auf § 1742 BGB geregelt.[10] Damit ist im Falle einer Einzeladoption eine ergänzende Zweitadoption durch den Lebenspartner des Annehmenden möglich, und zwar unabhängig davon, ob die Lebenspartnerschaft im Zeitpunkt der ersten Adoption bereits bestand oder erst nach der Adoption durch den zunächst Annehmenden begründet wurde. Die Regelung, wonach die Erlangung einer gemeinschaftlichen Elternstellung durch Stiefkindadoption nur innerhalb einer bestehenden eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich ist, ist verfassungsgemäß.[11] Der biologische Vater (per Samenspende), der kurz nach der Geburt des Kindes der Adoption durch die Lebenspartnerin der Mutter gem. § 9 Abs. 7 LPartG zugestimmt hat, schließt ein Umgangsrecht gem. § 1686a Abs. 1 BGB nur aus, wenn darin gleichzeitig ein Verzicht auf das Umgangsrecht zu erblicken ist. Daran fehlt es jedenfalls dann, wenn das Kind nach Absprache der Beteiligten den leiblichen Vater kennenlernen und Kontakt zu ihm haben sollte. Die rechtliche Unverbindlichkeit einer entsprechenden Vereinbarung steht dem nicht entgegen.[12]
  • Das Ende der Lebenspartnerschaft tritt durch Tod oder Aufhebung seitens des Familiengerichts ein.[13] Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft z. B. auf, wenn die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt. Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 BGB.[14]
  • Wird eine Lebenspartnerschaft aufgehoben, findet in entsprechender Anwendung des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, soweit sie in der Lebenspartnerschaftszeit begründet oder aufrechterhalten worden sind.[15] Seit dem 1.1.2005 steht der überlebende Lebenspartner bezüglich der Hinterbliebenenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung dem verwitweten Ehegatten gleich.[16]
  • Ändert ein Beteiligter einer eingetragenen Lebenspartnerschaft seine personenstandsrechtliche Geschlechtszugehörigkeit und schließt danach mit dem anderen Beteiligten dieser Lebenspartnerschaft eine Ehe, so erlischt die Lebenspartnerschaft, ohne dass es eines besonderen Aufhebungsverfahrens bedarf.[17] Die Geschlechtsumwandlung hindert den Bestand der eingetragenen L...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge