Am 12. und 13. Mai 2017 fand die jährliche Haupttagung des VorsorgeAnwalt e.V. am Maschsee im Hotel Courtyard Hannover statt.

Für Frühaufsteher begann Ines Braun, Fachanwältin für Familien- und Sozialrecht in Berlin, mit dem Thema Unterhalt für Eltern im Pflegeheim. Wie berechnet man das und wie funktioniert das mit dem Altersvorsorgevermögen von 5 % des gegenwärtigen Jahresbruttoeinkommens? Fazit des Autors: Das ist eine Spezialmaterie, in die man sich entweder richtig einarbeitet oder einen Kollegen hinzuzieht. Braun wies darauf hin, dass diese Regelungen in der Bevölkerung kaum Anerkennung finden. Wenn sich die Anwälte aber Zeit für die unterhaltsrechtliche Beratung nähmen, dann würden bei den in Panik geratenen Mandanten Existenzangst und Schlaflosigkeit wieder schwinden.

Dr. Thomas Renner, Notar in Erfurt und Präsident der Ländernotarkasse, berichtete über die Gestaltung von Vorsorgevollmachten aus notarieller Sicht. Aus seiner Sicht bestehen bei der praktischen Verwendung von Vorsorgevollmachten fast keine Unterschiede zwischen der Beglaubigung und der Beurkundung. Wie steht es aber mit den Prüfungspflichten des Notars im Hinblick auf die Geschäftsfähigkeit? Bei der Beurkundung bestehen Pflichten, die Renner näher darstellte. Bei der Beglaubigung bestehen hingegen kaum Pflichten. Er prüfe in seiner Praxis die Geschäftsfähigkeit aber dennoch in gewissem Maß. Er sieht dies als eine Art freiwillige Selbstverpflichtung der Notare. Renner regte an, dass der Gesetzgeber die Prüfungspflichten bei der Beglaubigung von Vorsorgevollmachten auf die Prüfungspflichten bei der Beurkundung erweitert.

Wie viele Vorsorgevollmachten beurkundet ein Notar? Renner lieferte dazu Zahlen aus seiner eigenen Praxis. Im Jahr 2016 habe er 109 Vorsorgevollmachten beurkundet. Im Jahr 2017 seien es bis zur Tagung 46 Vorsorgevollmachten gewesen. Die Vorsorgevollmachten machten damit 8 %–10 % der vorgelesenen Urkunden aus. Der Durchschnitt der Vorsorgevollmachten liege im Nur-Notariat bei 15 % der Urkunden. Im Jahr 2016 habe Renner nur fünf und im Jahr 2017 bis zur Tagung nur 2 Vollmachten an Dritte beurkundet, die nicht Ehepartner, Lebenspartner, Lebensgefährte, Kind oder Enkel des Vollmachtgebers waren.

Renner führte aus, dass er Regelungen zum Innenverhältnis zwischen den Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten für unwichtig halte. Da könne nicht so viel geregelt werden. In der sich anschließenden Diskussion zeigte sich, dass Notare und Vorsorgeanwälte in verschiedenen Welten leben, wenn es um die Vorsorgegestaltung geht. Der VorsorgeAnwalt e.V. empfiehlt eine starke und detaillierte Ausgestaltung des Innenverhältnisses. Aber gab es da nicht noch ein Kostenproblem, wenn ein Notar das Innenverhältnis ausgestaltet? Renner bestätigte auf Nachfrage, dass die Ausgestaltung des Innenverhältnisses ein gegenseitiger Vertrag ist, bei dem zwei Gebühren entstehen (anstelle sonst einer Gebühr mit Beschränkung des Gegenstandswerts auf 1 Millionen EUR nach § 98 Abs. 4 GNotKG).

Nach der Ansicht von Renner sollten Notare keine perfekt zugeschnittenen Vorsorgevollmachten anstreben. Besser seien Mustertexte mit Anpassungen und Ergänzungen.

Dr. Gudrun Doering-Striening, Fachanwältin für Sozial- und Familienrecht in Essen, befasste sich mit dem Verstehen und Angreifen von medizinischen Sachverständigengutachten. Sie teilte Brillen aus, die verschiedene Sehstörungen simulieren. Weiterhin erhielten die Teilnehmer Ohrenstöpsel, um Schwerhörigkeit zu simulieren. Unter diesen Voraussetzungen kann wohl auch ein gesunder Mensch ein vernichtendes Gutachten erhalten, wenn der Sachverständige die Einschränkungen nicht erkennt. Dies demonstrierte Doering-Striening an der Aufgabe des MMST, bei der immer 7 von der vorherigen Zahl abgezogen werden müssen.

Doering-Striening erklärte die Verfahrensregeln im Sozialrecht für Pflegegutachten (erstes kostenfreies Gutachten von Amts wegen, Vertrauensgutachten gegen Kostenvorschuss und ggf. späterer Kostenübernahme der Staatskasse). Weiterhin hinterfragte sie die Bedeutung des Pflegegutachtens für die Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit. Sie wies auf die "Zaubernorm" des § 275 FamFG hin, wonach ein Betroffener auch einen Anwalt beauftragen könne, wenn er eigentlich nicht verfahrensfähig sei. Doering-Striening stellte die Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit dar und zeigte, dass die Formulierungen in Urteilen oft nicht ganz erkennen lassen, welche Anforderungen bestehen. Das Problem ist dann, dass der Gutachter im juristischen Kontext die Gutachtenfrage beantworten muss. Wissen die Juristen so genau, welche Anforderungen bestehen? Geht es um Verstand oder um Willensfreiheit? Sind die Anforderungen an die Geschäftsfähigkeit und an die Testierfähigkeit wirklich gleich? Der Sachverständige sei nach § 404 a ZPO nur Gehilfe des Gerichts. Das Gericht müsse den juristischen Kontext und die Anknüpfungstatsachen vorgeben. Das Gutachten müsse sich nach ICD-10 oder DSM-5 richten. Was darin nicht stehe, sei auch keine Krankheit. Wenn ...

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