Die Begrenzung des Unterhalts verlangt neben dem Härtegrund – hier: § 1579 Nr. 2 BGB – tatbestandlich stets auch eine grobe Unbilligkeit der Inanspruchnahme für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (hier verneint). (Rn 18)
OLG Saarbrücken, Beschl. v. 11.5.2017 – 6 UF 32/17 (AG Saarbrücken)
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