Die Kl. begehrt von der Bekl. Versicherungsentschädigung für Gegenstände, die aus ihrer Wohnung entwendet worden sind. Für den Hausrat in ihrer Wohnung M-Straße 9 in M unterhält die Kl. bei der Bekl. eine Hausratversicherung. Zu den versicherten Gefahren gehört Einbruchdiebstahl.

Ziff. 2.6.6. der AHR enthält folgende Regelung zum Einbruchdiebstahl:

"Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder Sie noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte."

Am Samstag, dem 20.7.2013, war die Kl. nach 4.00 Uhr morgens in Münster zusammen mit einem Bekannten, Herrn C, auf dem Rückweg von einer Betriebsfeier, auf der sie Alkohol konsumiert hatte. Ihr Fahrrad wurde dabei von Herrn C geschoben, ihre Handtasche mit Wohnungsschlüssel, Geldbörse, Personalausweis, iPhone, Sonnenbrille und Lesebrille hatte die Kl. im Fahrradkorb abgelegt, der auf dem Gepäckträger ihres Fahrrades befestigt war. Außer dem Fahrrad der Kl. schob Herr C auch sein eigenes Fahrrad. Auf der B-Straße stellte Herr C beide Fahrräder an einer Säule ab, die Kl. und Herr C umarmten und küssten sich ein kurzes Stück von den Fahrrädern entfernt. Während dieser Zeit entwendeten unbekannte Täter die Handtasche der Kl. aus dem Fahrradkorb.

Nachdem die Kl. das Fehlen der Handtasche bemerkt hatte, erschienen inzwischen verständigte Polizeibeamte auf der B-Straße; diese rieten der Kl., dass sie umgehend ihre Wohnung aufsuchen sollte.

Die Kl. übernachtete in der Wohnung ihrer Mutter, N-Straße 13 in M, die etwa 30 Meter von ihrer eigenen Wohnung entfernt liegt. Ob die Kl. zuvor noch bei ihrer eigenen Wohnung angeklingelt hatte, ist zwischen den Parteien streitig.

Am nächsten Morgen begab sich die Kl. mit einem Zweitschlüssel, den sie bei ihrer Mutter deponiert hatte, zu ihrer eigenen Wohnung und stellte fest, dass zwischenzeitlich Gegenstände aus ihrer Wohnung entwendet worden waren. Spuren eines gewaltsamen Eindringens in die Wohnung waren nicht vorhanden. Um 9.56 Uhr meldete die Kl. bei der Polizei die Entwendung von Gegenständen aus ihrer Wohnung.

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