Dabei ist aufseiten des sich der Abtrennung widersetzenden Ehegatten insbesondere die wirtschaftliche Bedeutung der abgetrennten Folgesache zu berücksichtigen, wobei dem Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalt ein besonderer Stellenwert zukommt.[118] Kommt der Regelung einer Folgesache für den Antragsgegner angesichts dessen konkreter Lebenssituation eine besondere Bedeutung zu, wie etwa der Sicherung des nachehelichen Ehegattenunterhalts (vor allem zur Gewährleistung des Elementarunterhalts und Unterhalts für eine angemessene Krankenversicherung), muss das Interesse des Antragstellers an einer Aufhebung des Verbunds zurücktreten.[119]

Dabei ist in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass güterrechtliche Auseinandersetzungen in der Regel – anders als etwa die Sicherung des Elementar- und Krankenvorsorgeunterhalts – nicht unmittelbar existenziell sind. Sie nehmen deshalb zwar nicht den höchsten Rang bei der Gewichtigkeit der Folgesachen ein, sind jedoch gleichwohl für beide Ehegatten häufig von hoher wirtschaftlicher Bedeutung.[120]

Die in der Aufrechterhaltung des Verbunds liegende Härte muss für den die Abtrennung begehrenden Ehegatten umso größer sein, je gewichtiger die abzutrennende Folgesache für den anderen Ehegatten in seiner jeweiligen Lebenssituation ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die Folgesache von demjenigen Ehegatten begehrt wird, der sie anhängig gemacht hat, oder vom anderen Ehegatten.[121] Jedoch muss erkennbar sein, dass der andere Ehegatte seine (vermeintlichen) Unterhaltsansprüche zielgerichtet und zügig durchzusetzen versucht und nicht sein gesamtes Verhalten auf prozesstaktisch umgesetzter Verzögerung beruht.[122] Hat der Ehegatte seiner Verfahrensförderungspflicht nicht genügt, spricht dies eher für eine Abtrennung.[123]

Bei der Bewertung dieses Interesses der Antragsgegnerin darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Bedeutung der Folgesache auch die Durchsetzbarkeit der Ansprüche relevant ist.[124] Dies kann sich zum einen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers ergeben, die sich durch seine gesundheitlichen Probleme eher verschlechtern wird, zum anderen im Hinblick auf die Ehedauer, die Erwerbsverpflichtung der Antragsgegnerin und die nicht fernliegende Wahrscheinlichkeit, dass gegenüber einem einmal schlüssig dargestellten Unterhaltsbegehren Verwirkungsgründe zum Tragen kommen könnten.[125]

Auch soll eine unzumutbare Härte für den Antragsteller etwa dann gegeben sein, wenn der titulierte Trennungsunterhalt wesentlich niedriger ist als der zu erwartende Nachscheidungsunterhalt.[126] Ist hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts allerdings nur ein Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zu regeln, kann ebenfalls das besondere Sicherungsbedürfnis entfallen.[127]

Eine Abtrennung kann auch erfolgen, wenn weniger für die Absicherung bedeutsame Folgesachen wie eine güterrechtliche Auseinandersetzung oder die Regelung des Versorgungsausgleichs bei noch nicht stattfindendem Rentenbezug von der Abtrennung betroffen sind.[128] Denn bezieht sich die Abtrennung auf den Zugewinn oder den Versorgungsausgleich, wird das Interesse des Antragsgegners eher zurücktreten. Entscheidend ist aber der Einzelfall, denn für einen bereits Rente beziehenden Ehegatten kann dies ähnlich große Bedeutung haben wie der Unterhalt.[129]

Verzögern beide Ehegatten die verfahrensmäßige Erledigung einer Folgesache, wird es hingegen regelmäßig an einer unzumutbaren Härte fehlen.[130] Der die Abtrennung Begehrende darf also nicht seinerseits die Entscheidung über die Folgesache verzögert haben.[131]

[118] Keidel/Weber, 17. Aufl., § 140 FamFG, Rn 13 m.w.N. Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 9.
[119] OLG Stuttgart FF 2017, 78 m. Anm. Gekeler.
[122] Gekeler, FF 2017, 82, 83; vgl. auch OLG Stuttgart FF 2017, 78.
[123] Eickelmann, in: Haußleiter, FamFG, 2017, § 140 Rn 30 m.w.N.
[124] OLG Stuttgart FF 2017, 78 m. Anm. Gekeler.
[125] OLG Stuttgart FF 2017, 78 m. Anm. Gekeler.
[126] BGH FamRZ 1991, 1043; NJW 1991, 2491; vgl. AG Iburg FamRZ 2011, 1084 f.; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 9.
[129] Horndasch/Viefhues/Roßmann, FamFG, 2014, § 140 FamFG, Rn 31.
[131] OLG Karlsruhe NJW 2016, 652 m.w.N.; OLG Hamm FamRZ 1992, 1086; Zöller/Lorenz, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 140 FamFG, Rn 9; Musielak/Borth/Grandel, FamFG, 5. Aufl. 2015, § 140 Rn 13.

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