Rz. 341

Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge. Es tritt Erbfolge nach Stämmen ein, Art. 931 ZGB. In zweiter Ordnung erben die Eltern und die Geschwister sowie ggf. deren Abkömmlinge, wobei ein Elternteil ein Viertel dessen erhält, was Eltern und Geschwistern zusammen anfällt, Art. 933 ZGB. Großeltern gehören nicht mehr zu den gesetzlichen Erben. Sie erhalten Unterhalt, wenn sie unterhaltsbedürftig sind, Art. 938 ZGB.

 

Rz. 342

Der Ehegatte erbt mit Abkömmlingen zu gleichen Teilen, mindestens jedoch ein Viertel, Art. 931 § 1 S. 2 ZGB. Neben Eltern, Geschwistern oder deren Abkömmlingen erhält er die Hälfte, Art. 932 § 2 ZGB. Weiter entfernte Verwandte verdrängt er von der Erbfolge und wird Alleinerbe, Art. 935 § 1 ZGB. Darüber hinaus erhält er als gesetzliches Vorausvermächtnis die mit dem Erblasser gemeinsam benutzten Haushaltsgegenstände, Art. 939 § 1 ZGB. Lebten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft,[379] wird diese mit dem Tod automatisch in eine Bruchteilsgemeinschaft umgewandelt, so dass dem überlebenden Ehegatten und dem Nachlass jeweils ein hälftiger Anteil am Gesamtgut zufällt.[380] Das Ehegattenerbrecht endet nicht nur mit der Scheidung der Ehe, sondern auch bei gerichtlicher Trennung (Separation) der Ehegatten ohne gerichtliche Auflösung des Ehebandes, Art. 935 ZGB.[381]

[379] Der gesetzliche Güterstand wird häufig als "Gütergemeinschaft" bezeichnet. Da jedoch die Gemeinschaft auf das nach der Eheschließung entgeltlich erworbene Vermögen beschränkt ist, handelt es sich inhaltlich um eine Errungenschaftsgemeinschaft.
[380] Macziñski, Familienerbrecht, S. 197.
[381] Eingefügt durch das Gesetz vom 21.5.1999 mit Wiedereinführung der Trennung von Tisch und Bett (Separation) in das polnische Familienrecht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge