Rz. 344

Der Pflichtteil gewährt Anspruch auf einen Geldbetrag in Höhe des dem Pflichtteil entsprechenden Anteils am Nachlass. Pflichtteilsberechtigt sind gem. Art. 991 ZGB die Abkömmlinge, der Ehegatte und die Eltern des Erblassers, soweit sie zur gesetzlichen Erbfolge berufen wären. Die Großeltern haben kein Pflichtteilsrecht. Jedoch haftet der testamentarische Erbe subsidiär zu den Verwandten auf Unterhalt, auch wenn er selber den Großeltern nicht unterhaltspflichtig ist. Von dieser Unterhaltspflicht kann er sich durch Auszahlung eines Viertels seines Erbteils befreien, Art. 966 ZGB. Da das polnische Recht eine eingetragene Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Partner ebenso wenig kennt wie die homosexuelle Ehe, haben homosexuelle Partner kein gesetzliches Erb- oder Pflichtteilsrecht. Wegen der fundamentalen Ablehnung ist darüber hinaus damit zu rechnen, dass ein entsprechendes im Ausland begründetes Rechtsverhältnis aus polnischer Sicht selbst bei Geltung ausländischen Erbstatuts ebenfalls unbeachtlich bleibt.

 

Rz. 345

Die Pflichtteilsquote beläuft sich auf die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Sie erhöht sich, soweit der Berechtigte dauernd arbeitsunfähiger bzw. minderjähriger[384] Abkömmling ist auf zwei Drittel des gesetzlichen Erbteils.[385] Vermächtnisse, testamentarische Zuwendungen und lebzeitige Schenkungen des Erblassers an den Berechtigten sind unmittelbar auf den Pflichtteil anzurechnen, Art. 991 § 2, Art. 996 ZGB.

 

Rz. 346

Eine Pflichtteilsentziehung (Enterbung) ist gem. Art. 1008 ZGB u.a. möglich, wenn sich der Betreffende beharrlich sittenwidrig verhält oder dem Erblasser gegenüber beharrlich seine familienrechtlichen Pflichten verletzt. Der Grund für die Enterbung ist im Testament zu nennen.

[384] Unter 18 Jahre alt und unverheiratet, vgl. Art. 10 ZGB.
[385] Nach Macziñski, Familienerbrecht, S. 200 beträgt die Quote drei Viertel des gesetzlichen Erbteils.

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