Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Zur Entstehungsgeschichte

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift geht im Wesentlichen auf den durch die in den Jahren 1967 und 1968 in Kraft getretenen AO-Strafänderungsgesetze geschaffenen § 438 RAO zurück. § 403 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO hat seinen Ursprung im AOStrafÄndG vom 12.8.1967 [2]. Der Gesetzgeber[3] verfolgte mit der neuen Vorschrift den doppelten Zweck "die steuerliche Sach- und Rechtskunde...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Steuerordnungswidrigkeiten

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Verfolgungskompetenz der FinB gem. § 409 AO AO i.V.m. §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 387 AO erstreckt sich auf die in § 377 Abs. 1 AO genannten Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (vgl. auch die Auflistung in Nr. 105–108 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 105 ff. sowie § 377 Rz. 11 ff.). Danach sind dies insbesondere[2] die le...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / B. Anwendungsbereich

Rz. 2 [Autor/Stand] Eine dem § 405 AO ähnliche Verweisung auf das JVEG enthält § 107 AO für die Entschädigung auskunftspflichtiger Dritter und Sachverständiger, die die FinB im Besteuerungsverfahren herangezogen hat. Die Berechtigung der FinB zur Einholung solcher Auskünfte und zur Beiziehung von Sachverständigen ergibt sich aus §§ 92, 93, 96 AO [2]. Durch § 107 AO wird in di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Dritte

a) Gesetzliche Regelung Rz. 14 [Autor/Stand] § 23 JVEG Entschädigung Dritter (1) Soweit von denjenigen, die Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken (Telekommunikationsunternehmen), Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation umgesetzt oder Auskünfte erteilt werden, für die in der Anlage 3 zu diesem Gesetz besondere Entschädigungen bestimmt sind, bemisst ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Hinzuziehung mehrerer Beistände

Rz. 38 [Autor/Stand] Der Beschuldigte/Angeklagte kann während eines Strafverfahrens nach seiner Wahl beliebig viele Strafverteidiger, steuerliche Berater oder Hochschullehrer mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen, jedoch nicht mehr als drei (Wahl-)Verteidiger gleichzeitig (§ 137 Abs. 1 StPO). Grundsätzlich sind die Kosten mehrerer Verteidiger jedoch gem. § 464a A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Steuerliche Behandlung der Strafverteidigungskosten

Schrifttum: Aweh, Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten, EStB 2008, 12; Bergkemper, Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung, FR 2008, 232; v. Briel/Ehlscheid, Steuerliche Berücksichtigung von Kosten im Steuerstrafverfahren, BB 1999, 2539; Depping, Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben – zur steuerlichen Gestaltung von Hon...mehr

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zfs 08/2023, Der Wert eines... / 1. Grundtatbestand

Im Rahmen der Prüfung des objektiven Tatbestands muss der Vermögensschaden bestimmt werden. Als Erfolg der vorgenommenen Täuschung muss der Eintritt eines Vermögensschadens beim Getäuschten oder einem Dritten vorliegen, der zudem unmittelbare Folge der Vermögensverfügung ist.[34] Der vom BGH vertretene wirtschaftliche Vermögensbegriff[35] stellt darauf ab, ob ein wirtschaftl...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts

[1]Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. [2]Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erh...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bergan/Horlemann, Corona-Pandemie und Verlustabzug, DStR 2020, 1401; Dorn, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz umgesetzt: Überblick zu den Kernpunkten, DB 2020, 1476; Feldgen, Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz, DStZ 2020, 519; Haubner, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigun...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 9 Strafzumessung

(1) 1Gem. § 369 Abs. 2 AO gelten für Steuerstraftaten grundsätzlich die allgemeinen Gesetze über das (materielle) Strafrecht. 2Danach sind insbesondere auch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des StGB (§§ 1 bis 79b StGB) anzuwenden, die u.a. die Rechtsfolgen der Tat beschreiben. 3Hauptzweck der Strafe ist es, der Begehung von (Steuer-) Straftaten entgegenzuwirken und die...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8.2 Verfahren bei Steuerordnungswidrigkeiten

(1) 1Für das Steuerordnungswidrigkeitenverfahren gelten grundsätzlich die verfahrensrechtlichen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§§ 35 ff. OWiG). 2Diese allgemeinen Verfahrensvorschriften treten jedoch zurück, soweit die AO etwas anderes bestimmt (vgl. §§ 409 bis 412 AO). 3Besonders bedeutsam ist der Katalog der entsprechend anzuwendenden Vorschriften des...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.2 Offenbaren durch den Steuerpflichtigen

Rz. 42 Durch das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO wird nur der mitwirkende Stpfl. gegen die Strafverfolgung geschützt, der die Tatsachen und Beweismittel der Finanzbehörde offenbart hat.[1] Offenbarungen des Bevollmächtigten[2] sind dem vertretenen Stpfl. zuzurechnen.[3] Entscheidend ist nur, dass der Bevollmächtigte unmittelbar auf Veranlassung des Stpfl. handelt.[4] H...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.6 Erkenntnis aus den Steuerakten

Rz. 53 Die Erkenntnis der Strafverfolgungsorgane muss sich aus den Steuerakten dieses beschuldigten oder angeklagten Stpfl. ergeben haben. Dies sind alle Akten dieses Stpfl., die die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren oder im finanzgerichtliche Verfahren in Steuersachen führt.[1] In welchem Stadium des Besteuerungsverfahrens die Akten entstanden sind, z. B. im Einspruchs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3 Offenbaren in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten

Rz. 48 Nach § 393 Abs. 2 AO ist die Verwendung der Tatsachen und Beweismittel zur Strafverfolgung des Stpfl. nur dann verboten, wenn er diese in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat. Unerheblich ist insoweit, ob die Finanzbehörde die Angaben von dem Stpfl. mittels eines Verwaltungsakts, z. B. mittels eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO, abverlangt oder nur d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.7.1 Umfang der Belehrungspflicht

Rz. 30 Nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist der Stpfl. "hierüber" zu belehren. Der Inhalt der Belehrungspflicht erstreckt sich auf die Gesamtregelung des § 393 Abs. 1 AO . Der Stpfl. ist also zu belehren über die Selbstständigkeit der Verfahren, den Fortbestand der steuerlichen Pflichten, das Verbot der Zwangsmittelanwendung, auch wie er das Verbot geltend zu machen hat.[1] Der Hinweis,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Tatbeteiligter

Rz. 19 § 393 Abs. 1 S. 2 AO verbietet die Zwangsmittelanwendung, wenn der Stpfl. durch die Erfüllung seiner steuerlichen Pflicht gezwungen würde, sich wegen einer von ihm begangenen Tat zu belasten. Die Verfolgungsgefahr muss für den Stpfl. hinsichtlich einer "von ihm begangenen" Tat gegeben sein. Er muss Tatbeteiligter sein, d. h., er muss Täter in jeder Form der Täterschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.4 Zwangsmittel

Rz. 16 Nach § 393 Abs. 1 AO darf die Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren keine Zwangsmittel i. S. v. § 328 AO gegen einen Stpfl., der sich der Gefahr der Selbstbelastung aussetzen würde, anwenden, um die Willensbildung des Stpfl. zu beeinflussen und ihn zur Erfüllung seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten in seinem Besteuerungsverfahren anzuhalten. Rz. 16a Zwangsmittel i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Normzweck

Rz. 35 Tatsachen oder Beweismittel dürfen, wenn die Voraussetzungen des § 393 Abs. 2 AO erfüllt sind "nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist" . Durch dieses verfassungsrechtlich erforderliche[1] Verbot soll der Stpfl. geschützt werden, der seine steuerlichen Mitwirkungspflichten teilweise korrekt erfüllt hat. Damit ist die Vorschrif...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.7.2 Folgen unterlassener Belehrung

Rz. 33a Bei den Folgen einer unterlassenen Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist wiederum zu unterscheiden zwischen dem Besteuerungsverfahren einerseits und dem Strafverfahren andererseits. Im Strafverfahren führt eine unterlassene Belehrung regelmäßig zu einem Verwertungsverbot der dadurch erlangten Erkenntnisse.[1] Dies gilt dann nicht, wenn der Betroffene sein Schweiger...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.4 Rechtzeitiges Offenbaren

Rz. 51 Das Offenbaren der Tatsachen und Beweismittel vom Stpfl. begründet das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO nur dann, wenn es vor der Einleitung des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens gegen ihn wegen der Steuerverfehlung bzw. in Unkenntnis der Einleitung erfolgt ist. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingangs der Information bei der Finanzbehörde.[1] Nach Kenntniserlangung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2 Verwendung besonders erlangter Erkenntnisse (Abs. 3 S. 2)

Rz. 65 § 393 Abs. 3 S. 2 AO erstreckt i. V. m. § 413 AO diese Verwertbarkeit auch auf die Erkenntnisse, die dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG unterliegen, soweit die Finanzbehörde diese rechtmäßig im Rahmen eigener strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat oder nach den Vorschriften der StPO Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Soweit di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Verfolgbarkeit der Tat

Rz. 21 Tat i. d. S. ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den die Ahndung begründenden Gesetzestatbestand in Form einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verwirklicht.[1] Unerheblich ist das Stadium der Tat, solange sie nur strafbewehrt ist.[2] Das Zwangsmittelverbot greift jedoch nicht ein, wenn nur eine straflose Vorbereitungshandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.5 Sachzusammenhang

Rz. 23 Die Gefahr der Selbstbelastung besteht nur, wenn zwischen der Tat und dem Besteuerungsverfahren, in dem die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verlangt wird, ein sachlicher Zusammenhang besteht.[1] Dieser ergibt sich aus der Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit (s. Rz. 20). Die Steuerhinterziehung[2] von Veranlagungssteuern wird durch die Steuerart und d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.5 Erkenntnis in einem Strafverfahren

Rz. 52 Das Verwendungsverbot des § 393 Abs. 2 AO greift ein, wenn die offenbarten Tatsachen und Beweismittel den Strafverfolgungsorganen in einem Strafverfahren wegen Steuerstraftaten nach § 385 AO gegen diesen Stpfl. bekannt geworden sind, da nur in diesem Verfahren die Steuerakten dieses Stpfl. vorzulegen bzw. beigezogen sind und demgemäß nur hierdurch eine Verletzung des ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.3 Ausnahme vom Verwendungsverbot (Abs. 2 S. 2)

Rz. 57 Nach § 393 Abs. 2 S. 2 AO gilt das Verwendungsverbot nicht, wenn der Stpfl. eine nichtsteuerliche Straftat offenbart hat, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Diese Fälle sind in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO umschrieben. Allerdings ist die dortige Aufzählung nicht abschließend ("namentlich"). Es handelt sich um Verbrechen oder vorsätzliche schwer...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.5 Träger steuerlicher Pflichten

Rz. 17 Nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel gegen den "Steuerpflichtigen" unzulässig. Der hier verwendete Begriff ist i. S. d. § 33 AO zu verstehen.[1]"Steuerpflichtiger" ist nach § 33 Abs. 1 AO, wer "ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat". Dies ist der in dem Strafverfahren Beschuldigte oder Angeklagte, der Tr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.3 Normadressaten

Rz. 15 § 393 Abs. 1 AO trifft eine Regelung für die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO als Trägerin des Verwaltungsverfahrens in Steuersachen.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Normzweck

Rz. 12 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens[1] und auch die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens lassen – auch wenn beide Verfahren nebeneinander geführt werden – die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich unberührt.[2] Die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens begründen für den Beschuldigten oder Verdäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Verwendung von im Strafverfahren erlangten Erkenntnissen im Besteuerungsverfahren (Abs. 3 S. 1)

Rz. 64 § 393 Abs. 3 S. 1 AO bestimmt, dass Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Die Bestimmung wiederholt nur einen in der Rspr. geklärten Grundsatz.[1] Diese Verwertbarkeit ist rechtlich selbstverständlich, denn es ist kein recht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 393 AO regelt in seinem Abs. 1 das Verhältnis der Rechte und Pflichten von Stpfl. im Besteuerungsverfahren einerseits und im Steuerstrafverfahren andererseits. Diese richten sich nach den Vorschriften des jeweiligen Verfahrens. Dabei sind die strengeren Mitwirkungspflichten des Stpfl. im Besteuerungsverfahren den Rechten eines Beschuldigten im Strafverfahren anzupass...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Verhältnis von Besteuerungs- und Strafverfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 393 Abs. 1 AO stellt klar, dass sowohl das Besteuerungs- als auch ein Strafverfahren nebeneinander und voneinander unabhängig geführt werden können.[1] So hindert ein laufendes Steuerstrafverfahren nicht die parallele Fortsetzung des Besteuerungsverfahrens. Selbst die gezogenen steuerlichen Schlussfolgerungen können unterschiedlich ausfallen, was nicht zuletzt aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.1 Tatsachen

Rz. 41 Das Verwendungsverbot nach § 393 Abs. 2 AO greift nur ein, wenn der Finanzbehörde in einem Besteuerungsverfahren Tatsachen und Beweismittel offenbart worden sind, sodass diese dem Steuergeheimnis unterliegen. Tatsachen sind alle inneren und äußeren Vorgänge, die einer sinnlichen Wahrnehmung fähig sind und damit der Nachprüfung durch Dritte offenstehen.[1] Beweismittel ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.1 Regelungsinhalt

Rz. 9 § 393 Abs. 1 S. 2-3 AO kodifiziert eine Ausnahmeregelung zu der grundsätzlichen Selbstständigkeit des Besteuerungsverfahrens gegenüber dem Steuerstrafverfahren bzw. dem Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten. Die Regelung gilt gem. § 410 Abs. 1 Nr. 4 AO für ein eingeleitetes Bußgeldverfahren entsprechend. Rz. 10 § 393 Abs. 1 S. 1, 4 AO hat für das Steuerstraf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Gestaltung der Mitwirkungspflichten

Rz. 6 Der gravierende Unterschied zwischen dem Besteuerungsverfahren und dem Steuerstrafverfahren liegt in der Gestaltung der Mitwirkungspflichten. Im Besteuerungsverfahren gelten die Regelungen des 1. bis 7. Teils der AO. Hier besteht im Interesse einer möglichst vollständigen und gleichmäßigen Besteuerung[1] für den Beteiligten, z. T. auch für Dritte, grundsätzlich eine umf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.6 Verbot von Zwangsmitteln bei eingeleitetem Strafverfahren (Abs. 1 S. 3)

Rz. 25 Da die Frage, ob der Stpfl. mit den Zwangsmitteln in der Einzelfallsituation zu einer Selbstbelastung gezwungen würde, nur vom Stpfl. beantwortet werden könnte, andererseits die Zwangsmittel von der Finanzbehörde eingesetzt werden und diese daher die Glaubwürdigkeit entsprechender Äußerungen des Stpfl. zu beurteilen hätte, schließlich auch eine solche Äußerung des Stp...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.1 Finanzbehörde

Rz. 2 Zu beteiligen ist die nach §§ 387–390 AO sachlich und örtlich zuständige Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO , die das Ermittlungsverfahren selbstständig durchgeführt und abgeschlossen hat.[1] Hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren geführt, so ist zu beteiligen die "sonst zuständige" Finanzbehörde i. S. v. § 402 Abs. 1 AO, die Trägerin der im staatsanwaltschaftlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Folgen bei Verstößen gegen die Vorschrift

Rz. 18 Handelt das Gericht entgegen § 407 AO und missachtet die darin vorgesehenen Beteiligungsrechte der Finanzbehörde, so hat dies i. d. R. keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der zustande gekommenen Entscheidungen. Die Finanzbehörde hat bei Verstößen des Gerichts gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung nur die Möglichkeit, dies im Weg der Gegenvorstellung zu bean...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Zurückgelassene Sachen

Rz. 7 Die sichergestellten Sachen müssen von einem Unbekannten zurückgelassen worden sein, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat angetroffen wurde.[1] Steuerstraftaten sind alle Taten i. S. v. § 369 Abs. 1 AO, vornehmlich wird aber Schmuggel, Bannbruch oder Steuerhehlerei[2] vorliegen.[3] Auf frischer Tat betroffen i. d. S. ist jemand, der unter Sachverhaltsumständen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.3 Heranziehung mehrerer Verteidiger

Rz. 12 Der Beteiligte kann sich im Steuerstrafverfahren mehrerer Verteidiger bedienen.[1] Gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO werden Kosten für mehrere Rechtsanwälte, abgesehen von dem Fall eines notwendigen Wechsels eines Rechtsanwalts, nur bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts erstattet. Entsprechendes ergibt sich für den Fall der Hinzuziehung mehr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1.1 Bedeutung der örtlichen Zuständigkeit

Rz. 1 Durch die örtliche Zuständigkeit nach § 388 AO wird für das Steuerstrafverfahren bestimmt, welche der nach §§ 386, 387 AO funktionell und sachlich für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO tätig zu werden hat. Die örtliche Zuständigkeit bewirkt die konkrete Ermittlungspflicht im Steuerstrafverfahren. Bei Vorliegen des die Zustän...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Rechtsschutz

Rz. 14 Für die das Strafverfahren führenden Finanzbehörden ist die Entscheidung der Oberbehörde verbindlich. Sie haben keine Möglichkeit, diese Entscheidung anzufechten.[1] Das Evokationsrecht einer zuständigen Staatsanwaltschaft nach § 386 Abs. 4 S. 2 AO wird durch die Zuständigkeitsentscheidung der Oberbehörde nicht berührt. Rz. 15 Die Beschuldigten haben gegen die Abgabe b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.5 Äußerungsrecht (Abs. 1 S. 4)

Rz. 11 Nach § 407 Abs. 1 S. 4 AO ist dem Amtsträger der Finanzbehörde in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Dieses Äußerungsrecht besteht nur für den nach der Behördenorganisation zuständigen Amtsträger. Die Finanzbehörde kann sich nicht durch eine behördenfremde Person vertreten lassen.[1] Rz. 12 Der Amtsträger der Finanzbehörde hat ein Äußerungsrecht.[...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Befangene Sachen

Rz. 4 Ausgangspunkt der Vorschrift sind Sachen, also körperliche Gegenstände [1], die unter bestimmten Voraussetzungen in den Gewahrsam der Strafverfolgungsorgane gelangt sind. Dies erfolgt durch Sicherstellung oder Beschlagnahme.[2] Bei diesen Sachen kann es sich entweder um Tatwerkzeuge, wie Transportmittel, handeln oder um Erzeugnisse oder Waren, auf die sich die Steuerstr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2 Heranziehung durch die Finanzbehörde

Rz. 7 Die Entschädigungsberechtigten müssen nach § 405 AO von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen worden sein. Die Heranziehung geschieht nach § 161a StPO i. V. m. §§ 48ff. StPO für Zeugen und i. V. m. §§ 72ff. StPO für Sachverständige. Maßgeblich ist die Ladung durch die Finanzbehörde.[1] Rz. 7a Anspruchsbegründend ist die Maßnahme der Finanzbehörde. Erstattet je...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zuständigkeit nach der Tatentdeckung (Abs. 1 Nr. 1, 2. Var.)

Rz. 9 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung der Rechtsstellung, während § 406 AO von der Gesetzessystematik her eine Sonderregelung darstellt[2], die die finanzbehördliche Rechtsste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 4 Rechtsbehelf

Rz. 13 Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4] Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft er...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 1 Grundlagen

Rz. 1 § 389 AO bringt eine Erweiterung der nach § 388 AO begründeten örtlichen Zuständigkeit im Steuerstrafverfahren. Diese setzt die funktionelle[1] und die sachliche[2] Zuständigkeit der betreffenden Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO voraus, sodass bei verschiedener sachlicher Zuständigkeit § 389 AO keine Anwendung findet.[3] Für Steuerordnungswidrigkeiten gilt gem. § 410 Abs...mehr