Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerstrafrecht

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.6 Fragerecht (Abs. 1 S. 5)

Rz. 15 Nach § 407 Abs. 1 S. 5 AO hat das Gericht dem Amtsträger der Finanzbehörde zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu stellen. Die Finanzbehörde hat ein eigenes Recht zur Befragung, lediglich ungeeignete oder sachfremde Fragen dürfen nach § 241 Abs. 2 StPO i. V. m. § 240 Abs. 2 StPO zurückgewiesen werden.[1] Die Fragen dürfen unmittelbar gestell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Örtliche Zuständigkeit (Abs. 1 S. 1)

Rz. 3a § 391 Abs 1 S. 1 AO regelt die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Steuerstraftaten. Diese Regelung gilt erst nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens im Erkenntnisverfahren[1], also ab Anklageerhebung im Zwischen- und Hauptverfahren[2] bzw. ab Beantragung des Erlasses eines Strafbefehls.[3] Die Regelung über die örtliche Zuständigkeit setzt die sachliche Zust...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2 Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 4 Wenn der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren die selbstständige Ermittlungskompetenz in Steuerstrafsachen nach § 386 Abs. 2–4 AO eingeräumt ist, dann nimmt sie nach § 399 Abs. 1 AO die Rechte und Pflichten der Staatsanwaltschaft wahr. Sie bleibt organisatorisch zwar Finanzbehörde, nimmt aber die Aufgaben der Staatsanwalt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2.1 Beauftragung eines Verteidigers

Rz. 17 Die Bestellung als Verteidiger erfordert eine besondere Vollmacht.[1] Die allgemeine Vollmacht eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe zur Vertretung in Steuersachen erstreckt sich inhaltlich i. d. R. nicht auf die Verteidigungsbefugnis, da die Vertretungsbefugnis grundsätzlich nicht die Verteidigungsbefugnis beinhaltet[2] und begründet demgemäß auch nicht die V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.3 Zuständigkeit bei Verfahrenseinstellung

Rz. 15 Die allgemeine örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts im vorbereitenden Verfahren gilt nach § 391 Abs. 1 S. 2 AO nicht, soweit von der Staatsanwaltschaft oder der Finanzbehörde die Zustimmung zur Einstellung des Verfahrens nach §§ 153 Abs. 1, 153a Abs. 1 StPO beantragt wird.[1] Ein solcher Antrag ist noch Gegenstand des Ermittlungsverfahrens, für das die Zuständigkei...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2 Primäre Zuständigkeit der zuerst tätigen Finanzbehörde (Abs. 1)

Rz. 3 § 390 Abs. 1 AO wiederholt für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten eine allgemeine verfahrensrechtliche Zuständigkeitsregelung [1], wonach der Strafverfolgungs- bzw. Verwaltungsbehörde der Vorzug gebührt, die das Verfahren zuerst begonnen hat. Für die Bestimmung der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kommt es darauf an, das...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Weiterer Verfahrensablauf

Rz. 11 Meldet sich binnen der Jahresfrist jemand und macht ein Recht an dem Gegenstand geltend, so ist allein durch diese Meldung der Eigentumsübergang nach § 394 AO ausgeschlossen.[1] Die Sache ist grundsätzlich an den Eigentümer herauszugeben. Nun kann die Staatsanwaltschaft bzw. die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO entscheiden, ob sie, wenn dieser nicht als Tatbeteiligter ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Erweiterung der Verteidigungsbefugnis

Rz. 7 Nach § 138 Abs. 1 StPO können zu Verteidigern Rechtsanwälte sowie Rechtslehrer an deutschen Hochschulen bestellt werden. Dieser Personenkreis wird durch § 392 Abs. 1 AO für das Steuerstrafverfahren auf Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer erweitert. Diese Berufsträger dürfen in den Grenzen des § 392 Abs. 1 AO, sofern die Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3.4.2 Einspruch durch Angehörige steuerberatender Berufe

Rz. 32 Anstelle des Angeklagten kann ein bevollmächtigter Rechtsanwalt für seinen Mandanten einen Einspruch einlegen. Der Einspruch eines Steuerberaters ist entgegen anders lautender Auffassungen[1] ebenfalls zulässig.[2] Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 392 Abs. 1 AO. Danach können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 4 Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort (Abs. 3)

Rz. 19 Ist die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz gem. § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO nicht gegeben, weil der Beschuldigte im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen Wohnsitz hat, so begründet gem. § 388 Abs. 3 AO auch der gewöhnliche Aufenthaltsort die Zuständigkeit der Finanzbehörde. Im Übrigen gilt der Regelungsinhalt des § 388 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO unverändert. Rz. 20 Der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 In §§ 385–390 AO sind Zuständigkeitsregelungen im Steuerstrafverfahren für die Finanzbehörde getroffen. Diese Regelungen sind grundsätzlich unabhängig von den Zuständigkeiten im Justizbereich. Für die Gerichtszuständigkeit gelten nach § 385 Abs. 1 AO i. V. m. § 1 StPO die Bestimmungen des GVG . Für die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit sind verschiedene Ebenen zu bea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Rechtsstellung bei Zuständigkeitszentralisierung – § 399 Abs. 2 AO

Rz. 10 Nach § 387 Abs. 2 AO kann die finanzbehördliche Strafverfolgungsbefugnis auf einzelne Finanzbehörden i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zentralisiert werden. Soweit von dieser Zuständigkeitsübertragung Gebrauch gemacht worden ist, kann nur die danach gemeinsam zuständige Finanzbehörde die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung nach § 399 Abs. 1 AO innehaben.[1] Von der Mög...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.2 Gerichtliches Steuerstrafverfahren

Rz. 3 § 407 AO begründet die Pflicht des Gerichts, der Finanzbehörde von Amts wegen die Mitwirkung zu ermöglichen; die Beteiligung der Finanzbehörde ist nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt. Diese Pflicht besteht während des gesamten gerichtlichen Verfahrens.[1] Aus dem Zusammenhang der Einzelregelungen in § 407 Abs. 1 AO ist zu schließen, dass die Finanzbehörde insbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.1 Vernehmung

Rz. 13 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann den Beschuldigten zur Vernehmung laden und ihm für den Fall des Ausbleibens nach § 133 StPO seine Vorführung androhen. Die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Vernehmung ergeben sich im Einzelnen aus §§ 136, 163a StPO.[1] Anders als bei einer Ladung des Beschuldigten zur Vernehmung durch die Steuerfahndung k...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Zuständigkeit nach dem Tatort (Abs. 1 Nr. 1, 1. Var.)

Rz. 5 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist die örtliche Zuständigkeit für Ermittlungen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO gegeben, in deren Bezirk die Tat begangen worden ist. Der Begriff der Tat umfasst alle Delikte im Rahmen der prozessualen Tat nach § 264 StPO. Zuständig ist hiernach entspr. § 7 Abs. 1 StPO die Finanzbehörde, in deren Bezirk nach dem bestehenden Tatverdacht di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4.2 Maßgebender Wohnsitz

Rz. 17 Für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit ist der Wohnsitz maßgebend, der im Zeitpunkt der Einleitung vorhanden ist.[1] Bestehen mehrere Wohnsitze zu diesem Zeitpunkt,[2] so sind auch mehrere Finanzbehörden örtlich zuständig.[3] Eine mehrfache Zuständigkeit ist in diesem Fall über § 390 AO aufzulösen.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 §§ 406, 407 AO regeln die Rechtsstellung der Finanzbehörde im strafgerichtlichen Verfahren in Steuerstrafsachen, also im Zwischen- und im Hauptverfahren.[1] Hierbei trifft § 407 AO die grundsätzliche Regelung, die hier eingeräumten Rechte werden erweitert durch § 406 AO im Strafbefehlsverfahren und im "selbstständigen" Verfahren. Das zur Ausübung der Mitwirkungsrechte ge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Mitteilung von Entscheidungen (Abs. 2)

Rz. 17 Unabhängig davon, ob sich die Finanzbehörde an den Verfahren beteiligt hat, sind nach § 407 Abs. 2 AO der Finanzbehörde die das Verfahren abschließenden Entscheidungen mitzuteilen. Dies gilt für das Urteil, den Einstellungsbeschluss und die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens nach § 204 StPO. Die Kenntnis des Abschlusses kann für das Verhalten der Finanzbehörd...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zusammenhang durch den Täter

Rz. 7 Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende perönliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der Verdacht besteht, dass derselbe Täter mehrere Straftaten begangen hat.[1] Etwas anderes ergibt sich dann, wenn der Täter die Taten teilweise als Heranwachsender, teilweise als Erwachsener begangen hat. In diesem Fall wird bei zusammenhängender Ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5 Umfang der Zuständigkeitskonzentration (Abs. 4)

Rz. 21 Die besondere örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 391 Abs. 1, 2 AO wird durch den Inhalt des Verfahrens bestimmt. Sie gilt grundsätzlich für alle Verfahren, die eine Steuerstraftat [1] zum Gegenstand haben. Rz. 22 Eine solche fachliche Zentralisierung ist aber nicht gerechtfertigt, wenn das Besteuerungsverfahren sehr einfach gestaltet ist. Demgemäß bestimmt §...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.1 Zweck der Vorschrift

Rz. 1 § 394 AO regelt den Eigentumsübergang von Sachen, die ein Unbekannter, der bei einer Steuerstraftat betroffen worden ist, zurückgelassen hat. Die Vorschrift bezweckt eine Vereinfachung des Einziehungsverfahrens.[1] Ist ihr Tatbestand erfüllt, entfällt das objektive Einziehungsverfahren.[2] Sie gilt nicht im Bußgeldverfahren, da sie im Katalog des § 410 Abs. 1 AO nicht ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.5 Eigene Ermittlungen des Verteidigers

Rz. 51 Da der Verteidiger seinem Mandanten umfassend Beistand leisten muss, ist er kraft dieser Aufgabe auch zu eigenen Ermittlungen berechtigt und gehalten, den Mandanten entlastende Umstände in das Verfahren einzubringen. Zu diesem Zweck darf er nach allgemeiner Ansicht eigene Nachforschungen anstellen.[1] Er kann eigene Sachverständigengutachten einholen oder z. B. einen ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.4 Sonstiger Rechtsschutz

Rz. 24 Dem Betroffenen steht neben einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG, die allerdings andere Rechtsmittel nicht ersetzen kann[1], nur der informelle Rechtsschutz durch die formlose Dienstaufsichtsbeschwerde zu.[2] Rz. 25 Die Dienstaufsichtsbeschwerde i. e. S. kommt nur bei persönlichem Fehlverhalten des die Ermittlungsmaßnahme durchführenden Amtsträgers in Betracht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 408 AO erweitert die allgemeinen Kostenregelungen für die Verteidigung durch Rechtsanwälte im Steuerstrafverfahren, für das gem. § 385 AO die allgemeinen Regeln gelten, auf eine Verteidigung durch Angehörige steuerberatender Berufe.[1] Hintergrund dafür ist die Besonderheit im Steuerstrafverfahren, dass nicht nur Rechtsanwälte, sondern Angehörige steuerberatender Ber...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft

Rz. 11 Wird das Ermittlungsverfahren von der Staatsanwaltschaft geführt, weil die Voraussetzungen für die selbstständige Rechtsstellung der Finanzbehörde nach § 386 AO nicht vorliegen oder die Finanzbehörde diese Rechtsstellung nach § 386 Abs. 3 und 4 AO durch Abgabe des Falls oder staatsanwaltschaftliche Evokation verloren hat, so besteht die selbstständige oder alleinige V...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.4.1 Wohnsitz

Rz. 15 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 3 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat. Die Vorschrift entspricht § 8 Abs. 1 StPO . Maßgeblich ist hier nicht der Wohnsitzbegriff i. S. d. Besteuerungsverfahrens nach § 8 AO, der sich bereits über die Verwaltungszuständigkeit ergibt,...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.5 Steuerberater als möglicher Zeuge

Rz. 15 Bei der Entscheidung, ob ein Angehöriger der steuerberatenden Berufe als Alleinverteidiger auftreten soll, ist insbesondere zu überlegen, ob der Berater als möglicher Zeuge infrage kommt.[1] Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, dass der steuerliche Berater oftmals für die Erstellung der Buchhaltung bzw. der Steuererklärung oder steuerlichen Gestaltung v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2 Beteiligungsrechte der Finanzbehörde im gerichtlichen Verfahren (Abs. 1)

Rz. 1a § 407 Abs. 1 AO führt den vom Beginn des Ermittlungsverfahrens durchlaufenden Gedanken im gerichtlichen Verfahren fort, dass möglichst die besondere Sachkunde der Finanzbehörde im Steuerstrafverfahren nutzbar gemacht werden soll.[1] Die Verantwortung für die Anklage im gerichtlichen Verfahren verbleibt bei der Staatsanwaltschaft.[2] Da die Notwendigkeit des Einsatzes d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.1 Gesetzliche Begriffsbestimmung

Rz. 5 Für die Bestimmung des Zusammenhangs gilt nach § 389 S. 2 AO die Regelung des § 3 StPO entsprechend. Ein Zusammenhang ist hiernach vorhanden, wenn eine Person mehrerer Straftaten beschuldigt wird, wobei es nicht auf einen inhaltlichen Zusammenhang der Taten ankommt, oder bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Begünstigung, Strafvereitelung oder Heh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2 Wirtschaftsabteilung – Wirtschaftsstrafkammern

Rz. 20 Im Interesse der fachlichen Zentralisierung können beim Amtsgericht und beim Landgericht besondere Spruchkörper für Steuerstrafsachen gebildet werden. Diese Zuweisung erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung.[1] Rz. 20a Für das Landgericht sind nach § 74c Abs. 1 GVG Wirtschaftsstrafkammern zu bilden. Rz. 20b Nach § 391 Abs. 3 AO sollen beim Amtsgericht die Steuerstrafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.3 Zusammenhang durch die Tatbeteiligung

Rz. 8 Der die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde nach § 389 S. 1 AO begründende Zusammenhang ist auch durch die Beteiligung an der Tat gegeben. Die Ermittlungsbefugnis erstreckt sich auf jeden an der Tat beteiligten Täter oder Teilnehmer, wobei das Gewicht des einzelnen Tatbeitrags für die Gesamttat unerheblich ist.[1] Rz. 9 Dies gilt auch für die selbstständig als Folg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde

Rz. 5 Der Wortlaut des § 390 Abs. 1 AO zeigt, dass die hiernach vorgenommene Bestimmung der sachlichen und örtlichen Zuständigkeit die Rechtsstellung der sonst zuständigen Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO unberührt lässt. Der nach § 390 Abs. 1 AO bestimmten Finanzbehörde gebührt nur der Vorzug vor den übrigen Finanzbehörden hinsichtlich der tatsächlichen Durchführ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3 Öffentliche Bekanntmachung (S. 2)

Rz. 9 Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO muss die Sicherstellung der Sachen entsprechend § 10 Abs. 2 S. 1 VwZG öffentlich bekannt gemacht haben. Hierbei sind die sichergestellten Sachen und die Umstände der Sicherstellung so zu bezeichnen, dass die Identifizierung für den Eigentümer möglich ist.[1] Zu diesem Zweck ist der genaue Fundort und die Zeit der Ingewahrsamna...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Gerichtliches Verfahren

Rz. 13 Im strafgerichtlichen Verfahren kann der Angehörige der steuerberatenden Berufe nach § 391 Abs. 1 Hs. 2 AO die Verteidigung grundsätzlich nur gemeinsam mit einem Rechtsanwaltbzw. einem Rechtslehrer an deutschen Hochschulen übernehmen. Selbstständig hat der Angehörige der steuerberatenden Berufe lediglich folgende Kompetenzen: Er darf im Strafbefehlsverfahren Einspruch g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 400 AO regelt die Befugnis der Finanzbehörde zur Beendigung des Strafverfahrens durch den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 386 Abs. 2 AO und § 399 Abs. 1 AO zu sehen. Die Kompetenz der Finanzbehörde zur Beantragung eines Strafbefehls ist nicht gegeben, wenn im Ermittlungsverfahren ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Andere Personen als Verteidiger (Abs. 2)

Rz. 56 Während in § 392 Abs. 1 AO das Recht der Angehörigen steuerberatender Berufe zur Alleinvertretung im finanzbehördlichen Verfahren geregelt ist, betrifft § 392 Abs. 2 AO die Möglichkeit der Benennung anderer als der in § 392 Abs. 1 AO benannten Personen als Vertreter im finanzbehördichen Ermittlungsverfahren. Ferner ist in Abs. 2 der Fall geregelt, in dem ein Angehörig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 399 AO bestimmt inhaltlich die durch § 386 Abs. 1 S. 2 AO begründete Rechtsstellung der Finanzbehörde als Strafverfolgungsbehörde im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, sofern die Finanzbehörde die Ermittlungen selbständig führt und nicht an die Staatsanwaltschaft abgegeben hat, bzw. diese das Verfahren evoziert hat.[1] Die Rechtsstellung der Finanzbehörde im Verfa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.3 Durchführung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 6 Nach § 160 Abs. 1 StPO hat die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. Hierbei ist sie gem. § 160 Abs. 2 StPO zur Objektivität verpflichtet und hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln. Im Rahmen der Ermittl...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.4 Anwesenheitsrecht

Rz. 10 Die Finanzbehörde hat das Recht zur Teilnahme an allen richterlichen Verhandlungen, bei denen auch der Staatsanwaltschaft die Teilnahme gestattet bzw. zu der diese verpflichtet ist.[1] Die Finanzbehörde ist Organ der Rechtspflege, allerdings unselbstständig neben der Staatsanwaltschaft.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4 Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen

Rz. 12a Allgemein gelten im Rahmen des durch die Finanzbehörde geführten Strafverfahrens für diese dieselben Ermittlungsmöglichkeiten wie die der Staatsanwaltschaft.[1] Die in § 399 Abs. 2 S. 2 AO aufgeführten Zwangsmaßnahmen können allerdings, wie bei der Staatsanwaltschaft auch, aufgrund des Richtervorbehalts aus eigener Kompetenz nur bei Gefahr im Verzug angeordnet werden...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.4 Abschluss des Ermittlungsverfahrens

Rz. 8 Während für die Ermittlungstätigkeit die staatsanwaltschaftliche Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO uneingeschränkt besteht, ist die Abschlussbefugnis eingeschränkt.[1] Die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO kann, wenn nach der Durchführung der Ermittlungen eine Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt[2], nach § 399 A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Anwendung in den Fällen des § 404 AO (S. 2)

Rz. 12b § 405 S. 2 AO regelt die entsprechende Anwendung des JVEG auf die Fälle des § 404 AO. Damit gelten bei Tätigwerden der Steuerfahndung die gleichen Grundsätze wie bei Tätigwerden der Finanzbehörde i. S. d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO. Dieser Anwendungsnorm bedarf es, da die Steuer- und die Zollfahndung keine Finanzbehörde in diesem Sinne ist, aber eine vergleichbare Kostenre...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Beratungspflicht

Rz. 41 Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen und die Möglichkeit, z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1.3 Anhörungsrecht

Rz. 5 Nach § 407 Abs. 1 S. 1 AO hat das Gericht bei jeder Verhandlung, an der sich die Finanzbehörde beteiligt, oder bei jeder außerhalb von Verhandlungen zu treffenden gerichtlichen Maßnahme, zu der auch die Staatsanwaltschaft zu hören ist, der Finanzbehörde Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.2.3 Strafbefehl gegen Täter, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind

Rz. 9 Kein Ausschlussgrund für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls sind fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache beim Beschuldigten. Allerdings gebietet es das Recht auf ein faires Verfahren[1], dass der Angeschuldigte den Strafbefehl in einer für ihn verständlichen Sprache erhält.[2] Geschieht dies nicht, so hindert dies nicht die Wirksamkeit des Strafbefehls. Allerdi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3 Informationspflichten des Gerichts (Abs. 1 S. 3)

Rz. 8 Um der Finanzbehörde die Verfahrensbeteiligung zu ermöglichen, hat das Gericht diese über die Verhandlungstermine zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht ist zwingend.[1] Dies gilt nach § 407 Abs. 1 S. 3 AO für Vernehmungstermine vor dem beauftragten oder ersuchten Richter nach §§ 223, 233 StPO sowie für den Hauptverhandlungstermin. [2] Die Terminsbestimmung[3] selbs...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.2 Strafklageverbrauch

Rz. 13 Das Strafbefehlsverfahren kommt ferner dann nicht in Betracht, wenn der Täter wegen der vorgeworfenen Tat bereits verurteilt wurde oder aus anderweitigen Gründen ein Strafklageverbrauch eingetreten ist. Dabei richtet sich der Begriff der Tat nach § 264 StPO. Danach ist eine einheitliche Tat dann gegeben, wenn das gesamte Verhalten des Täters bei natürlicher Betrachtun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 3 Antragstellung

Rz. 18 Liegen die Voraussetzungen vor, so stellt die Finanzbehörde den Antrag auf Erlass ­eines Strafbefehls beim zuständigen Gericht. Finanzbehörde i. d. S. ist die jeweils zuständige Behörde, die mit der Verfolgung von Steuerordnungswidrigkeiten und Straftaten betraut ist. Dabei kann es sich um ein eigenständiges FA handeln[1] oder um eine besondere Abteilung innerhalb ein...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Der Regelungsinhalt des § 390 AO soll positive oder negative Zuständigkeitskonflikte mehrerer hinsichtlich der Verfolgung derselben Straftat zuständiger Finanzbehörden i. S. v. § 386 AO ausschließen.[1] § 390 AO regelt: die mehrfache örtliche Zuständigkeit, die sich durch die unterschiedlichen Anknüpfungspunkte für die Zuständigkeit nach §§ 388, 389 AO ergeben kann; die ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 3.4 Gerichtsverfassungsrechtliche Regelungen

Rz. 23 Regelungen für das Strafverfahren wegen Steuerstraftaten[1] und gleichgestellter Straftaten[2] treffen:mehr