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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 370 Steuerhinterziehung / I. Überblick

Prof. Dr. Andreas Ransiek, Dr. Jörg Schauf
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Rz. 200

[Autor/Stand] § 370 Abs. 1 AO benennt die drei Begehungsformen (Nr. 1–3) der Steuerhinterziehung sowie die beiden möglichen Arten des Erfolgseintritts. Der strafrechtlich relevante Erfolg besteht darin, dass entweder Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt werden, was nach § 3 Abs. 3 AO Ein- und Ausfuhrabgaben i.S.d. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK einschließt. Die jeweilige Tathandlung muss dabei ursächlich für den Erfolgseintritt werden ("dadurch").

 

Rz. 201

[Autor/Stand] Nähere Erläuterungen dazu, was als Verkürzungserfolg oder ungerechtfertigter Steuervorteil i.S.d. § 370 Abs. 1 AO anzusehen ist und wann er eintritt bzw. erlangt wird, gibt § 370 Abs. 4 AO. § 370 Abs. 6 AO schließlich legt fest, dass der Tatbestand nicht nur für die in § 1 Abs. 1 und 2 AO genannten innerstaatlichen sowie die von der Bundesrepublik verwalteten, durch europäisches Recht geregelten Steuern gilt, sondern auch für Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden, die einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem mit dieser assoziierten Staat zuste hen, sowie für in der EU harmonisierte Verbrauchsteuern und die Umsatzsteuer, die von einem anderen Mitgliedstaat der EU verwaltet werden. Nach § 370 Abs. 7 AO ist es – abweichend von den allgemeinen Regeln des StGB – gleichgültig, ob die Tat innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs der AO begangen wird. Es ist demnach irrelevant, wo der Täter handelt oder unterlässt bzw. wo der Hinterziehungserfolg eintritt (s. Rz. 79 ff.).

 

Rz. 202

[Autor/Stand] In § 370 Abs. 2 AO wird der Versuch der Steuerhinterziehung mit Strafe bedroht. Abs. 3 nennt besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung und Abs. 5 stellt klar, dass eine Steuerhinterziehung auch bzgl. solcher Waren begangen werden kann, ...

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