Rz. 7

Die sichergestellten Sachen müssen von einem Unbekannten zurückgelassen worden sein, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat angetroffen wurde.[1] Steuerstraftaten sind alle Taten i. S. v. § 369 Abs. 1 AO, vornehmlich wird aber Schmuggel, Bannbruch oder Steuerhehlerei[2] vorliegen.[3]

Auf frischer Tat betroffen i. d. S. ist jemand, der unter Sachverhaltsumständen angetroffen worden sein muss, die den Verdacht[4] begründen, dass eine solche Steuerstraftat vorsätzlich und rechtswidrig begangen wird oder worden ist.[5] Wer den Tatbeteiligten angetroffen hat, ist unerheblich.[6]

 

Rz. 8

Der Tatbeteiligte muss sich seiner Identifizierung in unmittelbarer Nähe zum Tatort[7] durch Flucht entzogen und hierbei die Sachen zurückgelassen haben. Der Tatverdacht muss die Sicherstellung zur Folge gehabt haben.[8]

[2] §§ 370, 372, 373, 374.
[3] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 394 AO Rz. 6; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 17.
[5] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 394 Rz. 5f.; Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 394 AO Rz. 5; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 16.
[6] Ebner, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 394 AO Rz. 7; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 394 AO Rz. 21; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 17.
[7] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 394 Rz. 7.
[8] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 394 AO Rz. 21a.

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