Rz. 7
Die sichergestellten Sachen müssen von einem Unbekannten zurückgelassen worden sein, der bei einer Steuerstraftat auf frischer Tat angetroffen wurde.[1] Steuerstraftaten sind alle Taten i. S. v. § 369 Abs. 1 AO, vornehmlich wird aber Schmuggel, Bannbruch oder Steuerhehlerei[2] vorliegen.[3]
Auf frischer Tat betroffen i. d. S. ist jemand, der unter Sachverhaltsumständen angetroffen worden sein muss, die den Verdacht[4] begründen, dass eine solche Steuerstraftat vorsätzlich und rechtswidrig begangen wird oder worden ist.[5] Wer den Tatbeteiligten angetroffen hat, ist unerheblich.[6]
Rz. 8
Der Tatbeteiligte muss sich seiner Identifizierung in unmittelbarer Nähe zum Tatort[7] durch Flucht entzogen und hierbei die Sachen zurückgelassen haben. Der Tatverdacht muss die Sicherstellung zur Folge gehabt haben.[8]
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