Rz. 11

Nach § 407 Abs. 1 S. 4 AO ist dem Amtsträger der Finanzbehörde in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Dieses Äußerungsrecht besteht nur für den nach der Behördenorganisation zuständigen Amtsträger. Die Finanzbehörde kann sich nicht durch eine behördenfremde Person vertreten lassen.[1]

 

Rz. 12

Der Amtsträger der Finanzbehörde hat ein Äußerungsrecht.[2] § 257 Abs. 2 StPO gilt entsprechend.[3] Dieses Äußerungsrecht kann das Gericht ihm nicht grundsätzlich nehmen, auch wenn es ein solches für entbehrlich hält. Der Vorsitzende hat nach § 238 Abs. 1 StPO die Möglichkeit, den Äußerungszeitpunkt zu bestimmen.[4]

 

Rz. 13

Das Äußerungsrecht des Amtsträgers besteht nicht nur einmalig, sondern in jeder Lage des Verfahrens oder der Verhandlung.[5] Er kann also auch noch nach den Schlussvorträgen und Anträgen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten bzw. dessen Verteidigers vor dem endgültig letzten Wort des Angeklagten[6] Stellung nehmen. Allerdings hat er nicht das Recht, anstelle des Staatsanwalts einen Schlussvortrag zu halten, er darf diesen lediglich ergänzen.

 

Rz. 14

Das Äußerungsrecht der Finanzbehörde ist inhaltlich nicht beschränkt.[7] Der Schwerpunkt wird allerdings bei steuerlichen Fragen liegen.[8] Die Finanzbehörde ist aber nicht gehindert, zu prozessualen Fragen oder auch zum beantragten Strafmaß Stellung zu nehmen. Eine interne Absprache mit dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ist sicher zweckmäßig. Die Finanzbehörde ist jedoch in keiner Weise an die Meinung oder Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft gebunden. Die Finanzbehörde hat nicht das Recht, irgendwelche Anträge zu stellen.

Sie kann jedoch eine die Sachleitung betreffende Anordnung des Vorsitzenden[9] gem. § 238 Abs. 2 StPO beanstanden.[10]

[1] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 9; Firchau, in Gosch, AO/FGO, § 407 AO Rz. 8.
[2] Firchau, in Gosch, AO/FGO, § 407 AO Rz. 8; Webel, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 407 AO Rz. 17ff.
[3] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 257 StPO Rz. 6; a. A. Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 407 Rz. 5.
[4] BGH v. 12.11.1968, 1 StR 358/68, NZW 1969, 437.
[5] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 407 AO Rz. 4.
[7] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 12; a. A. Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 407 AO Rz. 25.
[9] Zum Begriff Schneider, in KK-StPO, 9. Aufl. 2023, § 238 StPO Rz. 12.
[10] Tormöhlen, AO-StB 2013, 316.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge