Rz. 18

Handelt das Gericht entgegen § 407 AO und missachtet die darin vorgesehenen Beteiligungsrechte der Finanzbehörde, so hat dies i. d. R. keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der zustande gekommenen Entscheidungen. Die Finanzbehörde hat bei Verstößen des Gerichts gegen die Beeinträchtigung ihrer Rechtsstellung nur die Möglichkeit, dies im Weg der Gegenvorstellung zu beanstanden.[1]

Eine Dienstaufsichtsbeschwerde kommt wegen § 26 DRiG nicht in Betracht. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit.[2]

 

Rz. 19

Demgegenüber können die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte Verstöße des Gerichts gegen § 407 Abs. 1 AO im Rechtsmittel mit der Aufklärungsrüge[3] rügen, da hierdurch die Grundsätze ordnungsgemäßer Beweisaufnahme[4] verletzt werden, wenn die weitere Aufklärung geboten erscheint.[5]

Ob eine fehlende Beteiligung der Finanzbehörde nach § 407 Abs. 1 AO indes dazu führen kann, dass die Beweisaufnahme des Gerichts zu einem anderen Schluss gekommen wäre, ist zweifelhaft und nur in Ausnahmefällen denkbar.[6] Der Angeklagte sollte daher bereits im ersten Rechtszug auf die Beteiligung der Finanzbehörde hinwirken, sofern ihm dies vorteilhaft erscheint, und ggf. einen Beweisantrag nach § 244 Abs. 3 StPO stellen.

Ein Verstoß gegen § 407 Abs. 2 AO kann die Revisionsmöglichkeit jedenfalls nicht eröffnen, da die Entscheidung hierauf nicht beruhen kann.[7]

[1] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2012, § 407 Rz. 9; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 20; Klos/Weyand, DStZ 1988, 620.
[2] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 407 AO Rz. 36; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 22; a. A. Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 407 Rz. 10; Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 20.
[3] Schmitt, in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. 2022, § 244 StPO Rz. 80.
[5] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 20; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 407 AO Rz. 23.
[6] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 407 Rz. 10.
[7] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 407 AO Rz. 20; Firchau, in Gosch, AO/FGO, § 407 AO Rz. 24; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 407 AO Rz. 39.

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