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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 407 Beteiligung der Fin ... / C. Rechtsschutz bei Verstößen

Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
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Rz. 22

[Autor/Stand] Die FinB kann gegen eine Verletzung des Rechts auf Anhörung oder des Rechts, Fragen zu stellen (§ 407 Abs. 1 AO), nur den formlosen Rechtsbehelf der Gegenvorstellung (s. § 385 Rz. 863) erheben. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die richterliche Entscheidung ist dagegen wegen der richterlichen Unabhängigkeit unzulässig (vgl. § 26 DRiG, s. auch § 385 Rz. 864)[2]. In der Hauptverhandlung selbst kann der Vertreter der FinB gegen die Nichtgewährung des beantragten Äußerungs- und Fragerechts eine Entscheidung des Gerichts durch Beschluss erwirken (§ 238 Abs. 2, § 242 StPO)[3].

 

Rz. 23

[Autor/Stand] Die FinB kann den Verfahrensverstoß hingegen nicht mit einem förmlichen Rechtsbehelf rügen (s. Rz. 19). Das Recht zur Revision steht allein der StA oder dem Angeklagten (wohl eher selten) zu unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nach § 344 Abs. 2 StPO[5]. Voraussetzung ist, dass bei der Wahrnehmung der Rechte der FinB eine weitere Sachaufklärung zu erwarten gewesen wäre[6].

 

Rz. 24

[Autor/Stand] Auf einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht gem. § 407 Abs. 2 AO kann ein Urteil jedoch nicht beruhen (§ 336 StPO), so dass hiergegen allenfalls formlos mit der Gegenvorstellung oder Dienstaufsichtsbeschwerde vorgegangen werden kann[8].

 

Rz. 25

[Autor/Stand] Die FinB ist zudem als sog. Beteiligte[10] bei Verletzung ihrer Beteiligungsrechte aus § 407 AO zur Erhebung des außerordentlichen Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge gem. § 33a StPO (gegen richterliche Beschlüsse) und gem. § 356a StPO (mittelbar über die StA im Revisionsverfahren) befugt.

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2024
[2] Ebenso Tormöhlen in HHSp., § 407 AO Rz. 36; Kemper in Rolletschke/Kemper/Roth, § 407 AO Rz. 24; Firchau in Gosch, § 407 AO Rz. 21; ...

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