Rz. 17

Nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO sind im Besteuerungsverfahren Zwangsmittel gegen den "Steuerpflichtigen" unzulässig. Der hier verwendete Begriff ist i. S. d. § 33 AO zu verstehen.[1]"Steuerpflichtiger" ist nach § 33 Abs. 1 AO, wer "ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat". Dies ist der in dem Strafverfahren Beschuldigte oder Angeklagte, der Träger der jeweiligen aus dem Steuerrechtsverhältnis[2] resultierenden steuerlichen Pflicht ist. Er ist "Beteiligter"[3] des Besteuerungsverfahrens, in dem die Pflicht zu erfüllen ist.

 

Rz. 17a

Stpfl. i. S. v. § 33 Abs. 1 AO ist damit auch der gesetzliche Vertreter[4], der Vermögensverwalter[5] und Verfügungsberechtigte.[6] Diese haben die eigene steuerliche Pflicht die steuerlichen Pflichten der Vertretenen zu erfüllen.[7] Gegen diese dürfen demgemäß auch keine Zwangsmittel angewendet werden, wenn diese sich dadurch wegen einer zugunsten des Stpfl. begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit selbst belasten würde. Dieser Personenkreis fällt ebenfalls in den Schutzbereich des § 393 Abs. 1 S. 2 AO, da sie für die Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten auch kein Mitwirkungsverweigerungsrecht haben .[8]

 

Rz. 17b

Demgegenüber sind Bevollmächtigte[9], vornehmlich die Angehörigen der rechts- und steuerberatenden Berufe, in einer fremden Steuersache nicht Stpfl. An die Rechtsstellung als Vertreter sind insoweit keine steuerlichen Pflichten geknüpft.[10]

 

Rz. 18

Für andere Personen, die nicht Stpfl. in dem betreffenden Besteuerungsverfahren sind, gilt § 393 Abs. 1 S. 2 AO nicht. Die Vorschrift greift auch nicht ein, wenn sie in dem Besteuerungsverfahren, das sich nicht gegen sie richtet, verfahrensrechtliche Mitwirkungspflichten haben. Träger solcher steuerlichen Mitwirkungspflichten, der nach der Regelung des § 33 Abs. 2 AO in dem fremden Verfahren auch nicht Stpfl. wird, ist z. B., wer

  • in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen hat[11],
  • Urkunden vorzulegen hat[12],
  • ein Sachverständigengutachten zu erstatten hat[13],
  • das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- oder Betriebsräumen zu gestatten hat[14],
  • in einer fremden Steuersache Wertsachen vorzulegen hat.[15]

Nach § 393 Abs. 1 S. 2 AO hindert die Anhängigkeit eines Steuerstrafverfahrens gegen den Stpfl. nicht die Anwendung von Zwangsmitteln gegen Dritte, die in dem Besteuerungsverfahren dieses Stpfl. mitzuwirken haben.[16] Diese sind durch die Mitwirkungsverweigerungsrechte nach §§ 101106 AO, soweit sie nicht selbst in dem Verfahren Stpfl. oder gesetzlicher Vertreter sind, hinreichend geschützt. Dies gilt auch für mitwirkungspflichtige Angehörige des Stpfl.[17]

[8] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 77; Karstens, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 393 AO Rz. 38; Teske, wistra 1988, 207, 215; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 79, 81; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 78; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rz. 32; a. A. Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 393 Rz. 37.
[11] § 93 AO.
[12] § 97 AO.
[13] § 96 AO.
[14] § 99 AO.
[17] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 85; a. A. Klein/Jäger, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 393 Rz. 37; Teske. wistra 1988, 207.

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