Rz. 7

Die Entschädigungsberechtigten müssen nach § 405 AO von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen worden sein. Die Heranziehung geschieht nach § 161a StPO i. V. m. §§ 48ff. StPO für Zeugen und i. V. m. §§ 72ff. StPO für Sachverständige. Maßgeblich ist die Ladung durch die Finanzbehörde.[1]

 

Rz. 7a

Anspruchsbegründend ist die Maßnahme der Finanzbehörde. Erstattet jemand dagegen auf Veranlassung des Beschuldigten ein Gutachten oder wird auf Veranlassung des Beschuldigten eine Auskunft von einer sonst entschädigungsberechtigten Person erteilt, so wird hierdurch gegenüber der Finanzbehörde kein Entschädigungsanspruch begründet. Dies gilt selbst dann, wenn die Finanzbehörde im Rahmen der Beweiswürdigung das Gutachten oder die Aussage verwertet und hierauf die Entscheidung stützt.[2]

 

Rz. 8

Anspruchsbegründend ist allein die Tatsache der Heranziehung durch die Finanzbehörde, unerheblich sind die Rechtmäßigkeit der Heranziehung sowie der Beweiswert der erstatteten Aussage oder des Gutachtens. Verweigert ein Zeuge berechtigt die Aussage oder ein Sachverständiger berechtigt die Gutachtenerstattung, so hindert dies die Entstehung des Entschädigungsanspruchs nicht.[3] Gleiches gilt, wenn die Finanzbehörde auf das Beweismittel verzichtet, z. B. den erschienenen Zeugen nicht vernimmt, es sei denn, der Verzicht ist durch das Verhalten des Zeugen verursacht worden.

[1] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 6; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 405 AO Rz. 8.
[2] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 6; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 13.
[3] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 6.

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