Schrifttum:

Aweh, Steuerliche Berücksichtigung von Strafverteidigungskosten, EStB 2008, 12; Bergkemper, Zur steuerlichen Berücksichtigung von Kosten der Strafverteidigung, FR 2008, 232; v. Briel/Ehlscheid, Steuerliche Berücksichtigung von Kosten im Steuerstrafverfahren, BB 1999, 2539; Depping, Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben – zur steuerlichen Gestaltung von Honorarvereinbarungen, DStR 1994, 1487; Englert, Managerhaftung im Einkommensteuerrecht, DStR 2009, 1010; Geuenich, Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten auf Grundlage einer Honorarvereinbarung, BB 2008, 655; Geuenich, Übernahme von Geldbußen und Geldauflagen durch Arbeitgeber als Arbeitslohn, BB 2009, 203; Höpfner, Außer Spesen nichts gewesen? – Zur Absetzbarkeit der Kosten eines Steuerstrafverfahrens, PStR 2015, 127; Kaiser, GmbH: Kein Vorsteuerabzug aus Strafverteidigungskosten des Geschäftsführers, PStR 2013, 84; Kolbe, Kein Vorsteuerabzug des Steuerberaters aus Strafverteidigerkosten, PStR 2014, 51; Nettersheim, Kosten eines Steuerstrafverfahrens, EStB 2000, 34; Olgemöller, Steuerliche Absetzbarkeit strafverteidigungsbedingter Aufwendungen, AG 2008, 495; Roth, Steuerliche Absetzbarkeit des Strafzuschlags i.S. des § 398a Nr. 2 AO?, DStR 2011, 1410; Schelling, Strafverteidigungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, PStR 2014, 227; Schmitz, Kosten des Strafverfahrens und der Strafverteidigung, StB 2003, 122; Schott, Abzugsverbot umfasst auch den als Folge der Verurteilung angeordneten Verfall, PStR 2014, 276; Spatscheck/Ehnert, Übernahme von Geldsanktionen und Verteidigerhonorar, StraFo 2005, 265; Spatscheck/Ehnert, Wann sind Rechnungen des Strafverteidigers abzugsfähig?, PStR 2006, 61; Webel, Abzugsfähigkeit von Strafverteidigerkosten, PStR 2014, 197. S. ferner das Schrifttum vor den Rz. § 370 Rz. 1150 und § 397 Rz. 61.

 

Rz. 46

[Autor/Stand] Die Strafverfahrenskosten (Gerichts- und Anwaltsgebühren) können sich in einem Steuerstrafverfahren sehr schnell auf einen fünfstelligen Betrag, bei Honorarvereinbarungen sogar noch höher summieren. Es stellt sich deshalb regelmäßig die Frage, ob diese Kosten steuermindernd geltend gemacht werden können. Dies gilt speziell auch für Aufwendungen, die Unternehmen im Zusammenhang mit steuer- oder abgabenrechtlichen Strafverfahren, in die Vorstände, Geschäftsführer und leitende Mitarbeiter verstrickt sind, für deren Verteidigung tätigen.

Bei der Frage der steuerlichen Abzugsfähigkeit ist zu unterscheiden, ob es sich dem Grunde nach um Steuerberatungskosten oder Strafverteidigungskosten handelt. Näheres dazu ist bei § 392 Rz. 701 ff. sowie § 397 Rz. 61 ff. dargestellt. Ein Werbungskostenabzug für Strafverteidigungskosten war nach alter Rechtslage nur zulässig bei einer Tat, die eindeutig der beruflichen Sphäre zuzuordnen ist[2]. Seit dem VZ 2019 gelten jedoch die § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4 EStG n.F. Die neuere h.M. in der Lit. nimmt insoweit auch ein Abzugsverbot an (s. § 397 Rz. 64 m.w.N. auch zur Gegenansicht).

Bei Bestechungsvorwürfen gilt die Besonderheit des Abzugsverbots des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 10 EStG auch hinsichtlich der Kosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren, die dann auch keine abzugsfähigen Sonderausgaben darstellen, sowie hinsichtlich der gem. § 73 StGB angeordneten Einziehung[3].

Zur Frage, ob Strafverteidigerkosten zumindest als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden können s. näher § 397 Rz. 65. Die Frage stellt sich bei einem Freispruch wegen des Erstattungsanspruchs gem. § 467 Abs. 1 StPO nicht (s. Rz. 18). Ein Abzug ist nur denkbar, wenn kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht. Nicht zwangsläufig i.S.v. § 33 EStG sollen insbesondere Aufwendungen für Verteidigerhonorare sein, die über den durch die Staatskasse erstattungsfähigen Kosten liegen,[4] sowie bei einer Verurteilung wegen einer Vorsatztat.[5]

Nähere Einzelheiten hierzu sowie zum Vorsteuerabzug aus einer Verteidigerrechnung[6] sind bei § 392 Rz. 705; § 397 Rz. 66 ff. dargestellt.

 

Rz. 47

[Autor/Stand] Gegen die Übernahme von Geldsanktionen und Verteidigerhonorar durch Unternehmen bestehen strafrechtlich unter den Gesichtspunkten der Strafvereitelung keine Bedenken (§ 377 Rz. 102 m.w.N.), wohl aber wegen Untreue (§ 377 Rz. 103 ff.; § 392 Rz. 694 ff. m.w.N. zur Rspr.).

 

Rz. 48

[Autor/Stand] Bei der steuerlichen Behandlung ist zu differenzieren nach der Übernahme von Sanktionen und des Beraterhonorars (s. § 392 Rz. 701 ff.)[9].

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass für Geldsanktionen (Geldstrafen, Geldauflagen gem. § 153a StPO, Strafzuschlag nach § 398a Nr. 2 AO[10], den im Urteil angeordneten Einziehung[11], Ordnungs- und Verwarnungsgelder, Disziplinarstrafen oder Geldbußen) die steuerliche Abzugsverbote der § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4 EStG gelten. Ausgleichszahlungen zur Wiedergutmachung werden hingegen nicht davon erfasst[12]. Das Abzugsverbot betrifft nur eigene Geldstrafen eines Stpfl., nicht solche, die er als Arbeitgeber für Arbeitnehmer übern...

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