Rz. 3
[Autor/Stand] Die Verfolgungskompetenz der FinB gem. § 409 AO AO i.V.m. §§ 35, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG, § 387 AO erstreckt sich auf die in § 377 Abs. 1 AO genannten Steuerordnungswidrigkeiten und gleichgestellte Ordnungswidrigkeiten (vgl. auch die Auflistung in Nr. 105–108 AStBV (St) 2023; s. AStBV Rz. 105 ff. sowie § 377 Rz. 11 ff.).
Danach sind dies insbesondere[2]
- die leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO),
- die Steuergefährdung (§ 379 AO),
- die Gefährdung der Abzugsteuern (§ 380 AO),
- die Verbrauchsteuergefährung (§ 381 AO),
- die Gefährdung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (§ 382 AO),
- der unzulässige Erwerb von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen (§ 383 AO),
- die Pflichtverletzung bei Übermittlung von Vollmachtsdaten i.S.d. § 80a AO (§ 383b AO),
- Verstöße gegen Art. 83 VO EU2016679:Verordnung EU 2016/679 (§ 384a AO),
- die missbräuchliche Verwendung eines ELStAM (§ 39 Abs. 9 EStG),
- die Nichtabgabe einer Mitteilung nach §§ 45d, 45e EStG an das BZSt (§ 50e Abs. 1 EStG),
- die zweckwidrige Verwendung der Identifikationsnummer beim Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 50f EStG),
- Ordnungswidrigkeiten nach § 26a UStG,
- der Verstoß gegen erbschaftsteuerliche Anzeigepflichten (§ 33 Abs. 4 ErbStG),
- Verstöße gegen das ZollVG (§§ 31 ff. ZollVG),
- Ordnungswidrigkeiten nach § 36 Abs. 3 TabStG,
- Schwarzhandel mit Zigaretten nach § 37 TabStG,
- Ordnungswidrigkeit nach § 28 FKAustG.
Rz. 3.1
[Autor/Stand] Keine Steuerordnungswidrigkeit ist die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG[4] (s. § 377 Rz. 14).
Rz. 3.2
[Autor/Stand] Nach h.M. stellen auch die unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 160 StBerG und die Ordnungswidrigkeiten nach §§ 161–163 StBerG keine Steuerordnungswidrigkeiten dar (s. § 377 Rz. 14).[6] Gleichwohl ist die FinB für deren Verfolgung und Ahndung zuständig (§ 164 StBerG).
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