Rz. 33a

Bei den Folgen einer unterlassenen Belehrung nach § 393 Abs. 1 S. 4 AO ist wiederum zu unterscheiden zwischen dem Besteuerungsverfahren einerseits und dem Strafverfahren andererseits. Im Strafverfahren führt eine unterlassene Belehrung regelmäßig zu einem Verwertungsverbot der dadurch erlangten Erkenntnisse.[1] Dies gilt dann nicht, wenn der Betroffene sein Schweigerecht vorher kannte, oder der später durch einen Verteidiger beratene Beschuldigte der Verwertung nicht widerspricht.[2]

 

Rz. 34

Die Verletzung der Belehrungspflicht bewirkt i. d. R. kein steuerliches Verwertungsverbot. Die erlangten Kenntnisse können uneingeschränkt für steuerliche Zwecke verwendet werden.[3] Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen § 10 Abs. 1 S. 3 BpO.[4]

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch bei erheblichen Verstößen anzunehmen, von denen in den Fällen des § 136a StPO regelmäßig auszugehen ist, auch wenn diese Vorschrift in erster Linie einen Schutz im Straf- und nicht im Besteuerungsverfahren darstellt.[5]

Der BFH sieht in den Fällen der unterlassenen Belehrung regelmäßig kein steuerliches Verwertungsverbot. Erst wenn die Schwelle zu einem schwerwiegenden Verfahrensverstoß überschritten ist oder ein solcher bewusst oder willkürlich begangen werden, führe dies zu einer Unverwertbarkeit der so erlangten Erkenntnisse im Besteuerungsverfahren.[6]

[2] BGH v. 27.2.1992, 5 StR 190/91, BGHSt 38/214.
[3] BFH v. 29.8.2017, VIII R 17/13, BStBl II 2018, 408; BFH v. 23.1.2002, XI R 10, 11/01, BStBl II 2002, 328 m. w. N.; BFH v. 3.4.2007, VIII B 110/06, BFH/NV 2007, 1273; BFH v. 30.5.2008, V B 76/07, BFH/NV 2008, 1441 m. w. N.; BFH v. 23.7.2009, X B 10/09, Haufe-Index HI2226280; BFH v. 28.10.2009, I R 28/08, Haufe-Index HI2276846; Frotscher, BB 1978, 705; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 393 Rz. 43; für ein Verwertungsverbot Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 123b; differenzierend Karstens, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 393 AO Rz. 66; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 166ff.; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerverfehlungen, § 393 AO Rz. 62.
[5] Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 393 AO Rz. 167; Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 13b; differenzierend Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 393 AO Rz. 62.

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