Rz. 64

§ 393 Abs. 3 S. 1 AO bestimmt, dass Erkenntnisse, die die Finanzbehörde oder die Staatsanwaltschaft rechtmäßig im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen gewonnen hat, auch im Besteuerungsverfahren verwendet werden dürfen. Die Bestimmung wiederholt nur einen in der Rspr. geklärten Grundsatz.[1] Diese Verwertbarkeit ist rechtlich selbstverständlich, denn es ist kein rechtfertigender Grund erkennbar, weshalb Personen, gegen die sich strafrechtliche Ermittlungsmaßnahmen richten und die ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, steuerlich im Ergebnis besser stehen sollten als Personen, die ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß erfüllen. Das FG ist zudem berechtigt, die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils ohne Hinzuziehung der Strafakten zu übernehmen, sofern gegen diese keine substanziellen Einwände vorgetragen werden.[2]

 

Rz. 64a

Der Grundsatz gilt nicht nur für die Verwendung der Besteuerungsgrundlagen gegen den Beschuldigten oder Angeklagten des betreffenden Steuerstrafverfahrens, sondern für die Besteuerung aller, z. B. durch Zufallsfunde[3], in diesem Verfahren bekannt gewordenen steuerrechtlich relevanten Vorgänge jedweder Art, auch gegen andere Stpfl.[4]

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