Rz. 13
Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4]
Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist.[5] Anknüpfungspunkt ist die für die jeweilige heranziehende Finanzbehörde örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, in deren Rechtsstellung die Finanzbehörde gem. § 399 Abs. 1 AO tätig ist.[6]
Gegen die richterliche Festsetzung ist für den Berechtigten und die Staatskasse nach § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden und ist nicht an eine Frist gebunden, sie kann jedoch verwirkt werden.[7] Wegen der Zulassung der weiteren Beschwerde s. § 4 Abs. 5 JEVG.
Im Besteuerungsverfahren entschädigt die Finanzbehörde Auskunftspflichtige und Sachverständige nach § 107 AO mittels Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht der richtige Rechtsweg sind.[8]
Daher ist für den zutreffenden Rechtsweg genau nach der einschlägigen Verfahrensart zu trennen.[9]
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