Rz. 13

Wird dem Entschädigungsbegehren von der Finanzbehörde dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist hiergegen nicht der Finanzrechtsweg[1] und auch nicht der Einspruch bei der Finanzbehörde[2] gegeben[3], sondern es ist entsprechend § 4 JVEG ein Antrag auf gerichtliche Festsetzung zu stellen.[4]

Zuständig ist das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft errichtet ist.[5] Anknüpfungspunkt ist die für die jeweilige heranziehende Finanzbehörde örtlich zuständige Staatsanwaltschaft, in deren Rechtsstellung die Finanzbehörde gem. § 399 Abs. 1 AO tätig ist.[6]

Gegen die richterliche Festsetzung ist für den Berechtigten und die Staatskasse nach § 4 Abs. 3 JVEG die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt. Die Beschwerde muss nicht begründet werden und ist nicht an eine Frist gebunden, sie kann jedoch verwirkt werden.[7] Wegen der Zulassung der weiteren Beschwerde s. § 4 Abs. 5 JEVG.

Im Besteuerungsverfahren entschädigt die Finanzbehörde Auskunftspflichtige und Sachverständige nach § 107 AO mittels Verwaltungsakt, gegen den Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht der richtige Rechtsweg sind.[8]

Daher ist für den zutreffenden Rechtsweg genau nach der einschlägigen Verfahrensart zu trennen.[9]

[3] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 405 Rz. 7.
[4] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 18; Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 405 Rz. 7; Hilgers-Klautzsch, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 405 AO Rz. 3.
[5] Webel, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 405 AO Rz. 18; Müller-Brühl, DStZ 1993, 289, 290; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 405 AO Rz. 29.
[7] Binz, in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FMGKG/JVEG, 5. Aufl. 2021, § 4 JVEG Rz. 12.
[8] Günther, AO-StB 2014, 358.
[9] Klein/Jäger, AO, 16. Aufl. 2022, § 405 Rz. 7.

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