Rz. 25

[Autor/Stand] Wird dem Entschädigungsverlangen von der FinB dem Grunde oder der Höhe nach nicht entsprochen, so ist die Entscheidung der Behörde – im Gegensatz zum Verfahren über eine Entschädigung nach § 107 AO[2] – nicht im Wege des Einspruchs nach § 348 AO anfechtbar. Der Zeuge bzw. Sachverständige oder Dritte muss gem. § 4 JVEG einen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der zu gewährenden Entschädigung stellen. Der Antrag ist auch formlos zulässig, er muss aber auf Festsetzung, nicht bloß auf Entschädigung gerichtet sein. Auch ohne vorangegangene Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs kann auf den entsprechenden Antrag hin die gerichtliche Festsetzung erfolgen. Faktisch hat der Antrag auf gerichtliche Festsetzung die Funktion eines Rechtsbehelfs, wenn die FinB dem Entschädigungsverlangen nicht entsprochen hat.

Zuständig ist

  • das Gericht, bei dem die StA besteht, wenn die Heranziehung durch sie oder in deren Auftrag erfolgt ist (wenn also die FinB das Ermittlungsverfahren nicht selbständig führen dürfte oder wollte); nach Anklageerhebung jedoch das dann zuständige Gericht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG);
  • das LG, bei dem die StA besteht, die zuständig wäre (wenn die Heranziehung also durch die selbständig ermittelnde FinB oder in deren Auftrag erfolgt ist); nach Anklageerhebung jedoch das dann zuständige Gericht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG).

Beim LG entscheidet die große Strafkammer ohne Mitwirkung der Schöffen (§ 76 GVG). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

 

Rz. 26

[Autor/Stand] Gegen die richterliche Festsetzung können der Betroffene oder die Staatskasse nach § 4 Abs. 3 JVEG Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR[4] übersteigt oder sie wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen ist[5]. Die Beschwerde ist an keine Frist gebunden; sie ist bei demjenigen Gericht einzulegen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Nun ist auch die weitere Beschwerde zulässig (§ 4 Abs. 5 JVEG).

[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[2] Dazu Söhn in HHSp., § 107 AO Rz. 24.
[Autor/Stand] Autor: Hilgers-Klautzsch, Stand: 01.08.2023
[4] Anhebung des Beschwerdewerts auf 200,01 EUR gegenüber 50 EUR gem. § 16 ZSEG.
[5] Diese Variante kannte das ZSEG nicht.

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