Rz. 21

Tat i. d. S. ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den die Ahndung begründenden Gesetzestatbestand in Form einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verwirklicht.[1] Unerheblich ist das Stadium der Tat, solange sie nur strafbewehrt ist.[2] Das Zwangsmittelverbot greift jedoch nicht ein, wenn nur eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt.[3] Erfasst ist die Tat im prozessualen Sinne gemäß § 264 StPO.

 

Rz. 21a

Der Stpfl. müsste seine Handlung, die Merkmale des Steuerstraftatbestands oder der Steuerordnungswidrigkeit, auch rechtswidrig und schuldhaft erfüllt haben. Eine Verfolgungsgefahr ist nicht gegeben, wenn Rechtfertigungsgründe oder Entschuldigungsgründe[4] vorliegen.[5]

 

Rz. 21b

Das Verbot der Zwangsmittelanwendung entfällt auch, wenn eine Ahndung der Tat ausgeschlossen ist, z. B. bereits eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Tat erfolgt[6], eine von der Behörde als wirksam anerkannte strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO erstattet worden oder Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78ff. StGB eingetreten ist. Auch andere Verfahrenserledigungen, die eine Verfolgung ausschließen, reichen aus. In Betracht kommt eine Einstellung nach § 153a StPO, der gem. Abs. 1 S. 5 nach Erfüllung der Auflagen eine Verfolgung einer Steuerstraftat ausschließt, da Steuerstraftaten keine Verbrechen, sondern Vergehen sind.[7]

[2] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 85.
[3] Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 66.
[5] Tormöhlen, in HHSp, AO/FGO, § 393 AO Rz. 86a.
[6] Karstens, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 9. Aufl. 2023, § 393 AO Rz. 44; Seipl, in Gosch, AO/FGO, § 393 AO Rz. 70.
[7] Gem. § 12 Abs. 1 StGB sind Verbrechen solche Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Dabei bleiben nach § 12 Abs. 3 StGB Schärfungen für besonders schwere Fälle außer Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge