Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4.4 Gläubigerkonkurrenz

Rz. 47 Die Pfändungsreihenfolge nach § 804 Abs. 3 ZPO bleibt bei gewöhnlichen Gläubigern gewahrt. Dem nach Abs. 2 bevorrechtigten Gläubiger steht jedoch der Teil des Arbeitseinkommens, der ihm über die Grenzen des § 850c ZPO hinaus zugesprochen wird, allein zu. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Dieser besteht darin, dem Gläubiger aus einer vorsätzlich bega...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil I Zollrechtliche Auswi... / 1.5.2 Vertretung

Zollrechtlich besteht die Möglichkeit, dass ein Wirtschaftsbeteiligter sich bei seinen zollrechtlichen Pflichten vertreten lässt. Das Zollrecht kennt dabei sowohl die direkte Vertretung als auch die indirekte Vertretung (vgl. Art. 19 UZK). Der Vertreter muss grundsätzlich im Zollgebiet der EU ansässig sein, es sei denn, es handelt sich um einen Sonderfall, bei dem der Anmeld...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil H Umsatzsteuerliche Au... / 4.5.4 Steuerfreie Vermittlung

Die Änderung des umsatzsteuerlichen Status des VK zum Drittlandsgebiet führt zu Veränderungen bei der Umsatzbesteuerung von Vermittlungsleistungen. Wenn nämlich ein Umsatz vermittelt wird, der ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wird, ist dieser nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit bei vollem Vorsteuerabzugsrecht für den leistenden Unternehmer (v...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Teil H Umsatzsteuerliche Au... / 4.4.2 Warenlieferungen an deutsche Unternehmen aus Großbritannien

Wenn ein deutsches Unternehmen nach dem Austritt Ware aus Großbritannien bezieht, die tatsächlich körperlich nach Deutschland gelangt, sind die Vorschriften über den innergemeinschaftlichen Warenverkehr (innergemeinschaftlicher Erwerb) nicht mehr anwendbar, weil Großbritannien nicht mehr zum Gemeinschaftsgebiet gehört. Stattdessen kommt es regelmäßig zu einer steuerbaren Einf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich nach Absatz 1

Rz. 3 Die Norm greift in allen Verfahren nach §§ 850ff. ZPO ein (BGH, NJW-RR 2004, 506 = Rpfleger 2004, 297 = BGHReport 2004, 627 = MDR 2004, 711 = InVo 2004, 373 = FPR 2004, 404 = FamRB 2004, 253; BGH FamRZ 2004, 621 m. Anm. Schürmann; Musielak/Voit/Becker, § 850f Rn. 1). Sie gilt auch bei der Pfändung durch bevorzugte Unterhaltsgläubiger (BGH, NJW 2004, 506 = Rpfleger 2004...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Kosten – Gebühren – Streitwert

Rz. 51 Gerichtsgebühren fallen nicht an. Der Rechtsanwalt des Gläubigers erhält für die Anträge nach Abs. 2 und 3 keine weiteren Gebühren. Der Rechtsanwalt des Schuldners erhält für einen Antrag nach Abs. 1 eine Vollstreckungsgebühr gem. Nr. 3309 VV RVG (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Die entstehenden Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO. Die Kostentragungspfli...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Unpfändbares Arbeitseinkommen: Freibetrag bei gesetzlichen Unterhaltspflichten (Abs. 2)

Rz. 12 Gem. Abs. 2 erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, wenn der Schuldner aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner oder einem Verwandten oder einem Elternteil Unterhalt gewährt. Hierdurch soll der Schuldner in die Lage versetzt werden, seine Unterhaltspflichten ordnungsgemäß zu e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.4 Art der Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Rz. 26 Die Einkünfte müssen geeignet sein, den Lebensbedarf des nicht schuldnerischen Unterhaltsberechtigten mit abzudecken und den Schuldner dadurch hinsichtlich seiner Unterhaltsverpflichtung zu entlasten. Hierzu zählen z. B. selbstständige bzw. unselbstständige Einkünfte, Lohn, Gehalt, Ausbildungsvergütung, Renten-, Zins- oder Mieteinkünfte, Sach- und Naturalleistungen, e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3 Unpfändbares Arbeitseinkommen: Grundfreibetrag (Abs. 1)

Rz. 9a Zur Sicherung des Existenzminimums des Schuldners regelt § 850c Abs. 1 ZPO unpfändbare Grundbeträge, je nachdem ob Arbeitseinkommen monatlich, wöchentlich oder täglich gezahlt wird. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 3 ZPO (LAG Köln, AA 2013, 108). Rz. 10 Bei dem allein steh...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.2 Verfahren

Rz. 28 Es entscheidet das Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) – nicht Prozessgericht – durch Beschluss nach billigem Ermessen. Die Zuständigkeit für die zu treffenden Entscheidung obliegt während eines Insolvenzverfahrens anstelle des Vollstreckungsgerichts gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 und 3 InsO dem Insolvenzgericht als besonderem Vollstreckungsgericht (BGH, WM 2004, 834 = ZVI...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 5 Mietanteile in Pfändungsfreibeträgen

Rz. 16 In den Pfändungsfreibeträgen sind bereits Mietanteile i. H. v. ca. 32,62 % (AG Wuppertal, JurBüro 2020, 269) der tatsächlichen Miete enthalten (Remmert, NZI 2008, 70; AG Frankfurt, JurBüro 1997, 438; AG Heidelberg, JurBüro 1997, 439; LG Detmold, Rpfleger 1992, 74; AG Dortmund, Rpfleger 1995, 222; Mock, Vollstreckung effektiv 2001, 60; Behr, JurBüro 1997, 291). Bedeuts...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 7 Dynamisierte Freibeträge (Abs. 4)

Rz. 18 Satz 1 regelt, dass das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung bekannt machen muss: die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Abs. 1 (Satz 1 Nr. 1), die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Abs. 2 (Satz 1 Nr. 2), die Höhe der in Abs. 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge (Satz 1 Nr. 3). Der frühere Anhang zur ZPO als L...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.3 Eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten

Rz. 25 Der Gläubiger hat schlüssig und substantiiert vorzutragen, welche eigenen Einkünfte die unterhaltsberechtigte Person hat (LG Duisburg, Beschluss v. 24.8.12, 7 T 101/12 – Juris). Allgemeine Hinweise bspw. auf die Unterhaltsberechtigung des Kindes gegenüber dem Kindesvater genügen diesen Anforderungen nicht. Schon nach ihrem Wortlaut erfasst die Vorschrift des § 850c Abs...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Normzweck

Rz. 1 Die Bestimmung bildet das Kernstück der Pfändungsschutzbestimmungen (MünchKomm/ZPO-Smid, § 850c Rn. 2). Während § 850 ZPO den Rahmen dafür absteckt, welche Bezüge als "Arbeitseinkommen" gelten, und § 850a ZPO einige dieser Bezüge für absolut unpfändbar erklärt, § 850b ZPO einige Bezüge, die im Grunde kein Arbeitseinkommen sind, als relativ unpfändbar deklariert und unt...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9 Wegfall unterhaltsberechtigter Personen (Abs. 6)

Rz. 20 Die Norm dient nicht dem Schuldnerschutz. Sie soll vielmehr dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnen, die Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners zu erweitern, wenn ein Unterhaltsberechtigter über eigene Einkünfte verfügt. Daher wird dem Gläubiger ermöglicht, auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht klarstellen zu lassen, dass ein unterhaltsberechtigter Angehöriger...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 10 Durchführung der Pfändung

Rz. 40 Die Pfändung vollzieht sich durch einen sog. Blankettbeschluss (vgl. BGHZ 166, 48 = Vollstreckung effektiv 2006, 55 = WM 2006, 488 = NJW 2006, 777 = Rpfleger 2006, 202 = FamRZ 2006, 483 = ZVI 2006, 146 = JurBüro 2006, 267 = MDR 2006, 1069; BayVWGH, Beschluss v. 1.10.2014, 3 ZB 12.461 – Juris). Dieser nimmt lediglich Bezug auf die Tabelle nach § 850c Abs. 5 Satz 2 ZPO ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.2.2 Nachträgliche Antragstellung

Rz. 24 Stellt der Gläubiger erst nach Erlass des Pfändungsbeschlusses den Antrag – weil er erst später an Informationen gelangt – (sog. Nachtragsverfahren), hat eine Anhörung des Schuldners zu erfolgen (arg. ex § 834 ZPO). Bestreitet der Schuldner hierbei die Angaben des Gläubigers, so hat dieser Beweis anzutreten. Eine Ausnahme gilt, wenn der Schuldner sich im Anhörungsverf...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / Literaturtipps

mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 11 Rechtsbehelfe

Rz. 43 Gegen den ablehnenden Beschluss steht dem Gläubiger die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu. Gegen den stattgebenden Beschluss steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. den §§ 793, 567 ff. ZPO) zu; auch dem Drittschuldner (LG Frankfurt/Main, Rpfleger 1989, 400). Wurde der Schuldner nicht angehört ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2 Anwendungsbereich

Rz. 4 Die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO gelten nur für die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens selbst (§ 850 Abs. 1 ZPO; BGH, WM 2004, 1928 = Rpfleger 2004, 711 = NJW 2004, 3714 = JurBüro 2004, 671 = BGHReport 2005, 61 = MDR 2005, 48 = ZVI 2004, 735 = InVo 2005, 16 = KKZ 2005, 104). Aus Vereinfachungsgründen werden in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung (...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 12 Muster – Antrag auf Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (Absatz 6)

Rz. 45 An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ... per beA Az.: ... Antrag auf Nichtberücksichtigung nach § 850c Abs. 6 ZPO In der Zwangsvollstreckungssache X ./. Y zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ... vom ... dahin gehend zu ergänzen, dass die Ehefrau ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 6 Pfändungsfreier Mehrverdienst (Abs. 3)

Rz. 17 Für den Teil des Arbeitseinkommens, der den Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 3 ZPO (vgl. BAG, NJW-Spezial 2016, 531; BAG NZA 2021, 357). Von einem Teil des Mehrverdienstes verbleiben dem Schuldner allein 3/10, dem ersten Unterhaltsberechtigten 2/10, dem zweiten bis fünften Unterhaltsberechtigten jeweils 1/10. Somit is...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.3 Entscheidung

Rz. 37 Der zu begründende und zuzustellende (§ 329 Abs. 3 ZPO) Beschluss muss erkennen lassen, ob der Entscheidung Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Pfändungsbeschlusses zukommen soll. Der Abänderungsbeschluss wird erst mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam (LG Mönchengladbach, JurBüro 2003, 490). Fällt der Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung de...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1.1 Gläubigerantrag

Rz. 22 Die (teilweise) Außerachtlassung einer unterhaltsberechtigten Person erfordert zwingend einen Antrag des Gläubigers. Fehlt ein solcher, werden unterhaltsberechtigte Angehörige bei der Ermittlung der abzuführenden Beträge bei der Anwendung der Lohnpfändungstabelle mitberücksichtigt. Dies gilt selbst dann, wenn das Einkommen des Mitverdieners das des Schuldners überstei...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.6 Insolvenzverwaltung

Die Insolvenzverwaltung durch einen Steuerberater ist gem. § 8 Abs. 1 Nr. 1 RDG zulässig, da die wirtschaftlichen Beratungsanteile überwiegen und rechtliche Beratung im Rahmen des Aufgabenbereichs erlaubt ist.[1] Das Haftungsrisiko ist enorm: §§ 60 und 61 InsO regeln ausdrücklich die Haftung des Insolvenzverwalters gegenüber allen Beteiligten (vor allem Gläubigern) und den Um...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.5 Insolvenzgefahr beim Mandanten

Steuerberater beraten immer häufiger Mandanten, die sich in einer wirtschaftlichen Schieflage befinden bzw. in eine solche geraten. Zur Vermeidung der Haftung des Steuerberaters für einen Insolvenzverschleppungsschaden ist u. a. die Lektüre des BGH-Urteils v. 26.1.2017 [1] Pflicht.[2] Wichtig sind auch die Änderungen in der InsO ab 1.2.2021. Z. B. wurde § 15 Abs. 1 InsO neu gef...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 8.1 Neubeginn der Verjährung (Verjährungsunterbrechung)

Der Neubeginn der Verjährung ist in § 212 BGB geregelt. Soweit der Schuldner den Anspruch anerkannt oder Teilzahlungen leistet, läuft die Verjährung in vollem Umfang neu. Verjährungshemmung durch Verhandlungen und Neubeginn der Verjährung durch Anerkenntnis schließen sich nicht aus, sondern sind zu addieren. Wird im Laufe von Verhandlungen, während derer die Verjährung gehemm...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberaterhaftung und Ve... / 8 Schadensersatz und Verjährung

Die Verjährung ist in § 194 BGB geregelt. Verjährung bezeichnet im Zivilrecht das Recht des Schuldners, die Leistung an den Gläubiger zu verweigern. Die Verjährung vernichtet nicht den Anspruch, sondern räumt dem Steuerberater nach § 214 BGB lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht ein. Verjährungsregelungen sollen zur Wahrung des Rechtsfriedens dienen. Für die Verjährung vo...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.4 Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln gegen Sicherheitsleistung durch den Schuldner

Rz. 17 Schließlich kann das Gericht anordnen, dass bereits erfolgte Vollstreckungsmaßnahmen gegen Sicherheitsleistung aufzuheben sind. Dies ist nur dann möglich, wenn die Zwangsvollstreckung mit den Vollstreckungsmaßregeln nicht bereits beendet ist. Eine Aufhebung darf grundsätzlich nur gegen Anordnung von Sicherheitsleistung erfolgen (OLG Karlsruhe, FamRZ 1996, 1486). Die M...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.1 Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners

Rz. 14 Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Regelfall gegen Sicherheitsleistung des Schuldners angeordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Für die Anordnung der Sicherheitsleistung gilt § 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung haftet dabei pfandgleich für dasjenige, wozu der Schuldner vorläu...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Grundsatz – Zweck

Rz. 1 Geht der Gläubiger gegen den Schuldner aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vor und betreibt aus diesem die Zwangsvollstreckung, dann stehen dem Schuldner materielle Einwendungen nicht zu (Grundsatz der Formalisierung der Zwangsvollstreckung). Durch die Möglichkeiten, die Zwangsvollstreckung unter bestimmten Umständen einzustellen, soll der Schuldner geschützt we...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.2.2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung

Rz. 15 Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach Abs. 1 Satz 2 nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht (§ 294 ZPO), dass er die Sicherheit nicht aufbringen kann, wobei wirkliches Unvermögen vorliegen und ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen muss. Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstre...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4 Einzelfälle

Rz. 8 Macht ein Gläubiger aus einem titulierten Anspruch lediglich eine Teilforderung geltend, so muss diese nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Vollstreckungskosten hinreichend bestimmt sein (BGH, NJW-RR 2003, 1437; LG Bremen JurBüro 2011, 607). Stellt der Gläubiger klar, dass er nur einen Teilbetrag der Hauptforderung geltend macht, ist eine darüber hinausgehende Aufschl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.2 Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 8 Zum Zeitpunkt der Entscheidung muss das Rechtsschutzbedürfnis vorliegen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 9). Es besteht schon vor dem Beginn der Zwangsvollstreckung ab Erteilung der Klausel und fällt mit dem Ende der Zwangsvollstreckung weg (OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576). Es fehlt, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil einzustell...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 4 Folgen des Eintritts der formellen Rechtskraft

Rz. 11 Mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft wird die konkrete Entscheidung unangreifbar. Sie kann weder aufgrund eines ordentlichen Rechtsbehelfs noch aufgrund einer Gegenvorstellung abgeändert werden. Eine Abänderung ist nur noch bei erfolgreichen außerordentlichen Rechtsbehelfen wie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens (§§ 233, 578 ...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.1 Antrag, Rechtsbehelfseinlegung

Rz. 7 Das Tätigwerden im Hinblick auf eine Einstellung der Zwangsvollstreckung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der auf eine bestimmte Anordnung gerichtet sein muss (OLG Hamm, FamRZ 1990, 1267). Der Antrag kann schriftlich oder in mündlicher Verhandlung gestellt werden. Vorformulierte, pauschale Anträge, wie sie häufig in Textbausteinen für Rechtsmittelschriften ent...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.2 Urteilsinhalt – Bestimmtheit des Tenors des Urteils

Rz. 5 Das Endurteil muss seinem Inhalt nach zur Vollstreckung geeignet sein. Dazu gehört, dass es seiner Art nach vollstreckungsfähig ist und zusätzlich einen vollstreckbaren Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet (Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 703 Rn. 4). Vollstreckbar sind zunächst sämtliche Leistungsurteile, das sind Urteile, die den Beklagten (Schuldner) verpfl...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.5 Wirkung der Einstellung

Rz. 18 Der Einstellungsbeschluss ist eine Entscheidung im Sinne des § 775 Nr. 2 ZPO. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung beseitigt die Vollstreckbarkeit des Urteils (OLG Karlsruhe, JurBüro 2007, 272; BGHReport 2004, 987) einschließlich derjenigen der Kostenfestsetzung aus dem Urteil und ist von dem Vollstreckungsorgan von Amts wegen und von dem Drittschuldner zu beachten...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 3.2 Hinweise

Rz. 24 Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht, das über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden hat – nicht das Vollstreckungsgericht. Zweckmäßig ist es, diesen Antrag schon mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden, weil das Gericht ohnehin die Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiedereinsetzung bei de...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.1 Anwendungsbereich

Rz. 2 Eine einstweilige Einstellung oder auch eine Erschwerung der Zwangsvollstreckung nach dieser Bestimmung ist zunächst unmittelbar dann möglich, wenn ein Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 232 ZPO) in den vorigen Stand wegen der Versäumnis der Einspruchs-, Rechtsmittel- oder auch Rechtsmittelbegründungsfrist im Hinblick auf ein Urteil gestellt ist, wenn zur Wiederaufnahme (§...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Bedeutung

Rz. 3 Im Bereich der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Rechtskraft für den Vollstreckungsgläubiger von Bedeutung, dessen Titel zunächst nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar war. Er kann – nach Eintritt und Nachweis der formellen Rechtskraft – nunmehr ohne Sicherheitsleistung auch über den Rahmen des § 720a ZPO hinaus vollstrecken. Eine bereits geleist...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.1 Allgemeines

Rz. 12 Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 19); bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt/Main, MDR 1969, 60). Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch formlose Übersendung. Es...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1 Nachweis der Vollmacht – Verfahrensvereinfachung

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320) hat der Gesetzgeber die Vorschrift nach § 753 ZPO eingefügt. Danach haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 2.3 Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung durch den vollstreckenden Gläubiger

Rz. 16 Neben der Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung des Schuldners kann das Gericht auch anordnen, dass die Zwangsvollstreckung nur stattfinden kann oder fortgesetzt werden darf, wenn der vollstreckende Gläubiger Sicherheit leistet. Dabei kann das Gericht als ein "Weniger" auch anordnen, dass lediglich die Pfandverwertung von einer Sicher...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.3 Erfolgsaussicht

Rz. 10 Der Rechtsbehelf muss geltend gemacht und zulässig sein und muss Aussicht auf Erfolg haben, weshalb vor der Entscheidung über die Einstellung immer auch die Begründung des Rechtsmittels abzuwarten ist (OLG Köln, MDR 1975, 850). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 717, 719 ZPO setzt voraus, dass erkennbar ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht vorhanden i...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 1.4.4 Rechtliches Gehör

Rz. 11 Vor der Entscheidung, die in der Regel im schriftlichen Verfahren und selten auf (freigestellte) mündliche Verhandlung hin ergeht, ist der Gegner grundsätzlich zu hören (BVerfGE 34, 346). Ist es wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit untunlich, dem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren, ist dies nachzuholen (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467). Die zwischenzeitlich e...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.2 Schuldner – Vertreter des Schuldners

Rz. 75 Die Vertretung des Schuldners wird in der Praxis seltener vorkommen als die des Gläubigers. Der Vertreter des Schuldners wird bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zunächst das Vorliegen der allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung prüfen. Liegen diese vor, dann sind die Schuldnerschutzbestimmungen zu beachten. Im Übrigen wird es oftmals angezeig...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 9.1 Arten und Schuldner der Vollstreckungskosten

Rz. 57 Die Kosten der Zwangsvollstreckung hat, soweit sie notwendig im Sinne des § 91 ZPO sind, der Vollstreckungsschuldner zu tragen. Sie sind zugleich mit der Vollstreckungsforderung beizutreiben (§ 788 Abs. 1 ZPO). Zu den Vollstreckungskosten gehören z. B. die Kosten für die Zustellung des Vollstreckungstitels, diejenigen für die Eintragung der Pfändung in das Grundbuch o...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Gottwald/Mock, Zwangsvollst... / 14.1.2 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung

Rz. 72 Vor der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen müssen möglichst zuverlässige Informationen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners beschafft werden. Die erste Informationsquelle für den Berater des Gläubigers ist der Gläubiger selbst. Folgende Fragen können gestellt werden: Hat der Schuldner einen Arbeitsplatz? Bezieht er Rente? Wovon lebt er sons...mehr