Rz. 12

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 19); bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt/Main, MDR 1969, 60). Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2,  707 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch formlose Übersendung. Es erscheint jedoch angebracht, auch diesen Beschluss nach § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen, weil – entgegen § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO – bisweilen von der Rechtsprechung ein Rechtsmittel für gegeben erachtet wird. Bei Ablehnung des Antrags ohne die Anhörung des Schuldners ist eine Bekanntmachung nur an den Gläubiger notwendig.

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