Rz. 11

Vor der Entscheidung, die in der Regel im schriftlichen Verfahren und selten auf (freigestellte) mündliche Verhandlung hin ergeht, ist der Gegner grundsätzlich zu hören (BVerfGE 34, 346). Ist es wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit untunlich, dem Gegner das rechtliche Gehör zu gewähren, ist dies nachzuholen (OLG Köln, NJW-RR 1988, 1467). Die zwischenzeitlich ergangene Einstellung ist vom Gericht vorbehaltlich der Prüfung auf eine eventuelle Stellungnahme des Antragsgegners als abänderbar zu bezeichnen. Gibt z. B. die Stellungnahme des Schuldners Anlass, an der Erfolgsaussicht zu zweifeln, dann kann das Gericht – nach Anhörung des Gläubigers – den die Einstellung anordnenden Beschluss nachträglich wegen veränderter Umstände aufheben.

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