Rz. 1

Durch das Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22.12.2020 (BGBl. I S. 3320) hat der Gesetzgeber die Vorschrift nach § 753 ZPO eingefügt. Danach haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4, also Rechtsanwälte (§ 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO), Verbraucherzentralen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO) und Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen (§ 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO), ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung (nur) noch zu versichern. Des Nachweises der Vollmacht bedarf es nicht. Die Bestimmung gilt wegen der besonderen Bedeutung nicht für Anträge auf Erlass eines Haftbefehls nach § 802g ZPO. Handeln Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, findet § 79 Abs. 2 Satz 3 ZPO Anwendung.

 

Rz. 2

Die Bestimmung orientiert sich an der für das Mahnverfahren geltenden Vorschrift des § 703 ZPO und dient der Vereinfachung des Verfahrens. Insbesondere im Hinblick darauf, dass die Regelung auch die Ablieferung nach § 815 Abs. 1 ZPO umfasst und die Vollmacht auch auf Verlangen des Schuldners in Abweichung von § 88 Abs. 2 ZPO nicht nachgewiesen werden muss, soll sie für die Bevollmächtigten des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 (Personen, die für ihren Arbeitgeber handeln) und des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO (Personen, die für Familienangehörige auftreten) nicht gelten. Der als Bevollmächtigter Auftretende hat seine Bevollmächtigung lediglich zu versichern, wenn er für die Partei Anträge stellt oder Rechtsbehelfe einlegt.

 

Rz. 3

Die Versicherung sollte wie folgt gefasst werden:"Gemäß § 753a ZPO wird versichert von dem/der Gläubiger/in ordnungsgemäß, auch zur Entgegennahme der beigetriebenen Gelder oder sonstigen Gegenstände, bevollmächtigt zu sein." Für die privilegierten Personenkreise dürfte die Beifügung eines die Bevollmächtigung kennzeichnenden Zusatzes (z. B. i. A. oder i.V.) nicht ausreichen (anders für Laien: OLG Köln, Beschluss v. 11.12.1991 – 19 W 53/91 –, VersR 1992, 1279 zu § 703 ZPO).

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