Rz. 10

Der Rechtsbehelf muss geltend gemacht und zulässig sein und muss Aussicht auf Erfolg haben, weshalb vor der Entscheidung über die Einstellung immer auch die Begründung des Rechtsmittels abzuwarten ist (OLG Köln, MDR 1975, 850). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß den §§ 717, 719 ZPO setzt voraus, dass erkennbar ein gewisses Maß an Erfolgsaussicht vorhanden ist (BGH, Beschluss v. 22.8.2017 – I ZB 70/17 –, juris; OLG Bamberg, NJW-RR 1989, 576). Dabei sind die wirtschaftlichen Auswirkungen abzuwägen. Im Zweifel haben die Gläubigerinteressen Vorrang vor denjenigen des Schuldners (OLG Köln, OLGZ 1979, 113). Insgesamt kann gesagt werden, dass der Rechtsbehelf zulässig sein muss und nicht völlig aussichtslos sein darf. Bei der Einschätzung der Erfolgsaussicht genügt eine summarische Prüfung (KG, FamRZ 1978, 413). Eine Beweisantizipation ist zulässig (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 9). Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung der Berufung ist grundsätzlich abzulehnen, wenn das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist (OLG Köln, ZIP 1994, 1053). Bei einer im Urteilswege erlassenen einstweiligen Verfügung ist eine – grundsätzlich zulässige – Einstellung der Zwangsvollstreckung nur ausnahmsweise und unter besonderen Umständen erlaubt. Solche Ausnahmefälle können vorliegen, wenn bereits feststeht, dass das Urteil aufzuheben oder die fehlende Dringlichkeit glaubhaft gemacht ist (OLGR Rostock 2008, 211).

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