Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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§ 36 Rechtsübergang / Literaturtipps

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Grundlagen

Rz. 837 Da es an einer Kodifikation des Staatshaftungsrechts nach wie vor fehlt,[2580] ist und bleibt die Amtshaftung gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG die Domäne des Staatshaftungsrechts, in dem es im Kern darum geht, die Eigenverantwortung des Bürgers für die Entfaltung und Gestaltung seiner privaten und beruflichen Sphäre von der Verantwortung des Staates und seiner Gliederunge...mehr

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§ 32 Zivilrechtliche Ansprü... / I. Absehen von der Strafverfolgung und Bewährung

Rz. 3 Die Staatsanwaltschaft und – nach Klageerhebung – das Gericht können nach näherer Maßgabe von § 153a StPO bei einem Vergehen[1] unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung absehen. Im Rahmen dieser Entscheidung kann dem Beschuldigten dabei unter anderem als Auflage erteilt werden, zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte ...mehr

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§ 11 Arzthaftung / IV. Deliktsrecht

Rz. 16 In Anspruchskonkurrenz zur vertraglichen und quasivertraglichen Haftung stehen deliktische Ansprüche gem. den §§ 823 ff. BGB bei Verletzung von Körper, Gesundheit oder Leben. Haftbar ist danach nur, wer selbst gehandelt oder für einen Verrichtungsgehilfen (§ 831 BGB) einzustehen hat. Rz. 17 Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre ist der ärztliche Heileing...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / d) Beschränkte dingliche Rechte

Rz. 90 Beschränkte dingliche Rechte – wie etwa Hypothek, Grundschuld, Reallast oder das in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingeräumte Nutzungsrecht – sind als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit deliktsrechtlich geschützt.[157] Rz. 91 Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte setzt ein...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / IV. Gerichtsstandsvereinbarung

Rz. 46 Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten auch nach dem Gemeinschaftsrecht (zum nationalen Recht siehe §§ 38, 40 ZPO, dazu auch § 25 Rdn 69, zum – gegebenenfalls vorrangigen – Haager Gerichtsstandsvereinbarungsübereinkommen siehe oben Rdn 25) nur unter bestimmten Umständen zuständigkeitsbegründende Wirkung (siehe Rdn 47). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart hab...mehr

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§ 21 Verjährung / 4. Kenntnisträger

Rz. 59 Nachdem § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis seitens des Geschädigten abstellt, kommt es im Falle – ausnahmsweise beachtlicher – mittelbarer Schädigung (etwa nach §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG, § 5 HPflG) auf den danach Anspruchsberechtigten an.[122] Rz. 60 Bei Minderjährigen und Geschäftsunfähigen ist die Kenntnis des gesetzlichen Vert...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / II. Leistung durch bzw. an Dritte/Einzugsermächtigung/Inkassozession

Rz. 3 Die Leistung kann auch durch Dritte für den Schuldner bewirkt werden, wenn dieser nicht ausnahmsweise kraft Vereinbarung in eigener Person zu leisten hat. Leistungsempfänger muss grundsätzlich der Gläubiger selbst sein; nur in einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (der Ermächtigung oder des Gutglaubensschutzes)[3] befreit eine an einen Nichtgläubiger vorgenommene L...mehr

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§ 26 Klagearten / 3. Zuständigkeit und Streitwert

Rz. 214 Örtlich zuständig für eine Feststellungsklage sind die Gerichte, die für eine entsprechende Leistungsklage – bei einer negativen Feststellungsklage auch für eine umgekehrte Leistungsklage – zuständig wären.[570] Eine negative Feststellungsklage kann auch im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO, siehe oben § 25 Rdn 67) erhoben werden.[571] Umstritten, aber...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 2. Der persönliche Haftungsmaßstab (§ 277 BGB)

Rz. 21 § 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit. Rz. 22 Die Vorschrift des § 277 BGB ist im Kontext zu § 276 BGB zu sehen. Nach § 276 BGB hat der Schuldner grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertre...mehr

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§ 26 Klagearten / IV. Rechtsschutzbedürfnis

Rz. 26 Obwohl das Rechtsschutzbedürfnis bei Leistungsklagen wegen fälliger Ansprüche in der Regel keiner besonderen Darlegung bedarf, weil es regelmäßig aus der Behauptung der Nichtbefriedigung des geltend gemachten Anspruchs folgt, dessen Bestehen im Rahmen der Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses zu unterstellen ist,[62] ist es doch auch eine Prozessvoraussetzung der allge...mehr

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§ 23 Schuldanerkenntnis und... / C. Kondiktion des Schuldversprechens

Rz. 17 Schuldversprechen und konstitutives Anerkenntnis sind abstrakt mit der Folge, dass der Gläubiger ohne Rücksicht auf Einwendungen aus dem Grundgeschäft Erfüllung verlangen kann. Fehlt jedoch ein wirksames Grundgeschäft oder ist die Zweckerreichung unmöglich, so ist der Empfänger um das Schuld­verhältnis ungerechtfertigt bereichert. Ein Schuldversprechen (nicht aber ein...mehr

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§ 29 Internationale Zuständ... / 1. Vertrag und Ansprüche aus Vertrag

Rz. 62 Die Begriffe Vertrag und Ansprüche aus Vertrag sind autonom – das heißt gemeinschaftsrechtlich,[238] ohne Rückgriff auf lex fori (siehe oben Rdn 2) oder lex causae (siehe oben Rdn 10)[239] – auszulegen,[240] um die einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Sie setzen voraus, dass eine von einer Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegan...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 7. Folgeunfall

Rz. 178 Folgeunfälle können darauf beruhen, dass ein erstes Unfallgeschehen weitere Unfälle nach sich zieht. So können nach einem Verkehrsunfall weitere Fahrzeuge in die Unfallstelle hineinfahren bis zum Massenauffahrunfall.[363] Ein Folgeunfall kann auch dadurch geschehen, dass sich die Insassen der am Erstunfall beteiligten Fahrzeuge auf die Fahrbahn oder an den Fahrbahnra...mehr

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§ 21 Verjährung / IV. Verjährung bei Rechts- bzw. Anspruchsnachfolge

Rz. 14 Eine Rechtsnachfolge hat auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss.[30] So fallen etwa die auf einen Sozialversicherungsträger, z.B. eine gesetzliche Krankenversicherung, auflösend bedingt übergegangenen Schadensersatzansprüche bei Beendigung der Mitgliedschaft des Unfallgeschädigten auf diesen zurück; dieser erwirbt den Anspruch bei Bedingungsei...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 5. Einzelfälle für Erfüllungsgehilfen

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§ 21 Verjährung / 3. Güte-/Streitbeilegungsantrag, Abs. 1 Nr. 4 a

Rz. 93 Eine Verjährungshemmung kann – gemäß der durch Art. 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19.2.2016[225] eingefügten Neuregelung – auch durch Veranlassung der Bekanntgabe eines Streitbeilegungsantrages bei staatlichen/staatlich anerkannten ( § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB) oder – im Einvernehmen mit dem Antragsgegner – auch bei einer anderen Streitbeilegungsstelle (ehedem: ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Niederschlagung oder Erlass der Haftung nach Übergang

Rz. 95 Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall ist der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 28 VVG, D. AKB 2015). Gegenüber dem geschädigten Dritten bleibt er aber leistungspflichtig (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 117 Abs. 1 VVG). Er kann dann bei dem Versicherten – im Innenverhältnis – Regress nehmen (§ 117 VVG, § ...mehr

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§ 26 Klagearten / 1. Rechtsverhältnis

Rz. 73 Unter einem Rechtsverhältnis ist eine bestimmte, rechtlich geregelte Beziehung einer Person zu anderen Personen oder zu einer Sache zu verstehen.[178] Die Feststellungsklage muss sich nicht notwendigerweise auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann auch einzelne Beziehungen – wie das (Nicht-)Vorliegen einzelner Anspruchsgrundlagen – und Folgen daraus –...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Haftungsausschlüsse

Rz. 249 Nicht selten sind zivilrechtliche Ansprüche eines Unfallopfers gem. den §§ 104 ff. SGB VII ausgeschlossen (näher dazu § 38 Rdn 1 ff.). Rz. 250 Die gesetzliche Unfallversicherung verlagert den Schadensausgleich bei "Arbeitsunfällen" aus dem individualrechtlichen in den sozialrechtlichen Bereich. Die zivilrechtliche Haftung des Unternehmers bzw. Kollegen für fahrlässige...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / I. Grundsätze

Rz. 5 Für Vertragsbedingungen, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurden, sondern "Allgemeine Geschäftsbedingungen" (AGB) sind, galt das AGBG vom 9.12.1976.[7] Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[8] wurden die materiell-rechtlichen Vorschriften des AGBG als §§ 305–319 BGB in das BGB integriert, während die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des AGBG in das ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 8. Mehrere Schädiger

Rz. 405 Für den Fall, dass mehrere Schädiger den Schaden verursacht haben, hat der Sozialversicherungsträger zunächst die Wahl, welchen der Schädiger er in Anspruch nehmen will. Hat er sich für die Abwicklung nach Teilungsabkommen entschieden, ist ohne Belang, ob dies zu einer Mehrbelastung des Partners des Teilungsabkommens führt (z.B. Abwicklung des Teilungsabkommens mit 5...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.3.3 Derivative Ableitung

Rz. 9 Zum gleichen Endergebnis wie die originär abgeleitete führt aber auch die derivativ abgeleitete Kapitalflussrechnung, die nur auf Basis zweier aufeinanderfolgender Jahresabschlüsse erstellt werden kann. Dieses Verfahren ist sowohl unternehmensintern als auch -extern durchführbar.[1] Die Rechnung enthält aber im Einzelabschluss i. d. R. keine Zusatzinformationen, sonder...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Drittschadensliquidation

Rz. 65 Grundsätzlich kann aufgrund eines Vertrags nur derjenige den Ersatz eines Schadens verlangen, bei dem der Schaden tatsächlich eingetreten ist und dem er rechtlich zur Last fällt. Tritt der Schaden bei einem Dritten ein, so haftet ihm der Schädiger – von besonderen Ausnahmen abgesehen (vgl. § 618 Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 844, 845 BGB) – nur nach Deliktsrecht. Diese Untersc...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / 2. Materielle Beschwer des Beklagten

Rz. 20 Bei unterlegenen Beklagten ist – da der Antrag auf Klageabweisung kein Sachantrag ist – die sog. materielle Beschwer entscheidend, für die jeder nachteilige rechtkraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung ohne Rücksicht auf die Vollstreckungsfähigkeit oder die in der unteren Instanz gestellten Anträge ausreicht.[47] Rz. 21 Eine Beschwer des Beklagten liegt somit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 4. Personeller Anwendungsbereich des § 17 StVG

Rz. 1187 § 17 Abs. 1 StVG regelt das Innenverhältnis der Halter mehrerer an einem Verkehrsunfall beteiligter Kraftfahrzeuge, soweit es um Schäden Dritter geht. § 17 Abs. 2 StVG regelt den Ersatzanspruch des geschädigten Halters bei Beteiligung seines Kraftfahrzeuges an einem Unfall, an dem auch das Kraftfahrzeug eines anderen Halters beteiligt ist. Die Bestimmung betrifft fo...mehr

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§ 26 Klagearten / 2. Vergleiche und vollstreckbare Urkunden (§ 323a Abs. 2 ZPO)

Rz. 269 Bei vollstreckbaren Vergleichen und Urkunden richten sich Voraussetzungen und Umfang einer Abänderung allein nach materiellem Recht.[697] Vorrangig ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine bindende vertragliche Regelung hinsichtlich einer möglichen Herabsetzung oder zeitlichen Begrenzung getroffen haben.[698] So können die P...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 3. Abweichungen von der Grundregel des § 426 Abs. 1 S. 1 BGB

Rz. 1114 Dass "etwas anderes bestimmt" i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ist, kann sich aus dem Gesetz, einer ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache, also aus den Besonderheiten des tatsächlichen Geschehens ergeben.[3295] Beispiel für den bestimmenden Einfluss zugrunde liegender Schuldverhältnisse ist d...mehr

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§ 26 Klagearten / I. Allgemeines

Rz. 220 Titel über künftig fällige wiederkehrende Leistungen (§ 258 ZPO) – im Unfallhaftpflichtrecht insbesondere Haftpflichtrenten nach §§ 843 ff. BGB, § 13 StVG, § 8 HPflG, § 38 LuftVG, § 14 UmweltHG, § 30 AtomG und anderen[585] – haben die Besonderheit, dass der Bestand, die Höhe und die Dauer der titulierten Ansprüche von der zukünftigen und oft wechselnden Gestaltung de...mehr

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§ 24 Vergleich / A. Vergleich: Wesen, Abschluss, Formen, Wirkung

Rz. 1 § 779 BGB: Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage (1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrages als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der...mehr

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§ 26 Klagearten / b) Befürchtete (Folge-)Schäden

Rz. 101 Geht es dagegen um den Ersatz objektiv noch nicht vorhersehbarer, sondern erst künftig befürchteter Schäden aufgrund einer nach Behauptung des Klägers bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung, so setzt das Feststellungsinteresse weiter zumindest die Möglichkeit dieses Schadenseintritts voraus, mögen Eintritt, Art und Umfang der künftigen Schadensfolgen auch noch ni...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / e) Wirkung/Umfang des Gerichtsstands

Rz. 67 Die Zuständigkeit am Begehungsort einer unerlaubten Handlung hängt nicht vom Inhalt des geltend gemachten Anspruchs oder von der Klageart ab: Es können dort also sämtliche Leistungs- und Feststellungsbegehren verfolgt werden, die sich auf eine unerlaubte Handlung gründen (§§ 249 ff. BGB).[111] Erfasst werden daher auch (vorbeugende) Unterlassungsklagen[112] und negati...mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Mahnbescheid bzw. Europäischer Zahlungsbefehl, Abs. 1 Nr. 3

Rz. 91 Der Klageerhebung stehen in ihrer Hemmungswirkung nach § 204 Abs. 1 BGB verschiedene weitere Formen der Rechtsverfolgung gleich – soweit im vorliegend interessierenden Zusammenhang von Interesse – insbesondere auch die Zustellung eines Mahnbescheides im Mahnverfahren oder – etwa in grenzüberschreitenden Fällen – eines Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnv...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / I. Grundlagen

Rz. 347 Die zwischen Sozialversicherungsträger und Haftpflichtversicherern in zahlreichen Fällen abgeschlossenen Teilungsabkommen sind Rahmenverträge, in denen sich die Vertragspartner (einerseits Haftpflichtversicherer, andererseits Sozialversicherungsträger, vor allem Unfallversicherungsträger und Krankenkassen) verpflichten, alle zukünftigen Schadensfälle, soweit sie die ...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / E. Unternehmer

Rz. 24 Die Bindung erstreckt sich weiterhin darauf, wer als Betriebsunternehmer in Betracht kommt.[24] Insoweit ist zur Beurteilung der Unternehmerstellung im Sinne der §§ 104 und 108 SGB VII auf § 136 Abs. 3 SGB VII abzustellen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.[25] Rz. 25 Vorstehend (Rdn 22) ist ausgefü...mehr

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§ 24 Vergleich / K. Vergleichsparteien

Rz. 41 In persönlicher Hinsicht wirkt der Vergleich nur für und gegen die unmittelbaren Vergleichsparteien. Unter anderem wegen des Verbotes von Verträgen zulasten Dritter und wegen des Vorrangs zwingenden Rechts ist ein Vergleich nur wirksam, wenn das "Rechtsverhältnis" im Sinne des § 779 BGB sachlich und persönlich der Dispositionsbefugnis der Parteien unterliegt. Auf Seit...mehr

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§ 26 Klagearten / a) Bestandsbehauptung ("Berühmen")

Rz. 168 Bei der negativen Feststellungsklage entsteht das rechtliche Interesse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten aufgestellten Bestandsbehauptung ("Berühmung") der vom Kläger verneinten Rechtslage.[463] Ob der Anspruch tatsächlich besteht oder nicht, ist dabei ohne Belang. Auf die Erhebung der Einrede der – eingetretenen – Verjährung muss sich der Kläger grundsä...mehr

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§ 15 Ansprüche Dritter / V. Hinterbliebenengeld

Rz. 14 Die zunehmende Forderung nach einem Angehörigenschmerzensgeld, wie es in anderen europäischen Rechtsordnungen vorgesehen ist, hat den Gesetzgeber zum Handeln getrieben. Spätestens, nachdem der Arbeitskreis I des 50. Verkehrsgerichtstags 2012 in Goslar mit knapper Mehrheit dafür ausgesprochen hatte, in Fällen fremdverursachter Tötung den nächsten Angehörigen einen Ents...mehr

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§ 21 Verjährung / C. Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist

Rz. 43 Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). I. Anspruchsentstehung Rz. 44 A...mehr

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§ 21 Verjährung / II. Subjektive Voraussetzungen

Rz. 49 Weiter setzt der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist eine Kenntnis oder zumindest eine grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners voraus. 1. Kenntnis Rz. 50 Für eine Kenntnis genügt dabei ein solches Wissen um die Grundzüge des Sachverhalts[94] und daraus möglicherweise erwachsende Ansprüche[95] ...mehr

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Rating und Rechnungslegung / 2 Regeln der Kreditvergabe auf Basis von Basel III

Rz. 2 Banken müssen die von ihnen vergebenen Kredite zur Sicherstellung ihrer Zahlungsfähigkeit bei unvorhergesehenen Kreditausfällen mit Eigenkapital unterlegen. Dies waren ursprünglich einheitlich 8 %; mit den Eigenkapitalunterlegungsregeln nach Basel II erfolgte eine Spreizung in Abhängigkeit vom Risiko des Kreditnehmers. So erhalten Unternehmen mit einem geringen Risiko ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / g) Verteilung des Insolvenzrisikos

Rz. 1152 Ist einer der Gesamtschuldner schon im Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs insolvent oder wird er es später, dann muss der Ausfall gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern getragen werden. Falls der Geschädigte für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, liegt es nahe, ihn ebenso wie die mitverantw...mehr

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§ 26 Klagearten / XII. Verschärfte Haftung für Rückzahlungen (§ 323b ZPO)

Rz. 299 Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage (§§ 323, 323a ZPO) kann sich der Gläubiger der wiederkehrenden Leistungen gegenüber einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners nicht mehr auf Entreicherung berufen (§ 323b ZPO, § 818 Abs. 4 BGB).[756]mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / I. Ausgangspunkt Naturalrestitution

Rz. 6 Von den in § 249 Abs. 1 BGB verankerten zwei Grundprinzipien, zum einen der Verpflichtung des Schuldners zur sogen. Naturalrestitution, das heißt zur – soweit möglich – (Wieder-)Herstellung des Zustands vor dem schadensstiftenden Ereignis, sowie zum anderen der Verpflichtung zum Totalersatz, q. e. der grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz allen Schadens, betrifft § ...mehr

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§ 31 Kostenrecht / I. Rechtsverfolgungskosten und Prozesskostenrisiko

Rz. 1 Ehe ein Geschädigter oder ein sonstiger Anspruchsinhaber (Gläubiger) sich entschließt, seine Rechte außergerichtlich und gegebenenfalls auch gerichtlich geltend zu machen, will er in aller Regel wissen, was ihn dies maximal kosten wird; Entsprechendes gilt für die Rechtsverteidigung eines in Anspruch Genommenen (Schuldners). Die Berechnung des Prozesskostenrisikos gesc...mehr

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§ 26 Klagearten / IV. Künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen

Rz. 238 Die vorgenannten Titel müssen die Verpflichtung des Schuldners zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen enthalten (§§ 323 Abs. 1 S. 1, 323a Abs. 1 S. 1 ZPO). Diese Voraussetzung stimmt mit denjenigen einer Klage auf solche Leistungen (§ 258 ZPO) überein; siehe dazu – insbesondere den betroffenen Haftpflichtrenten[625] – oben Rdn 45 ff. Rz. 239 Eine Kapit...mehr

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§ 21 Verjährung / I. Regelmäßige Verjährungsfrist – § 195 BGB

Rz. 29 Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres ("Ultimo-Regel"), in dem der Anspruch entstanden (Nr. 1) und – kumulativ – der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste....mehr

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§ 36 Rechtsübergang / I. Grundlagen

Rz. 426 § 117 SGB X knüpft an die zu § 1542 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass in der normierten Fallgestaltung Gesamtgläubigerschaft anzunehmen war.[530] Die Vorschrift dient der Beschleunigung und letztlich, aus der Sicht des Schuldners, der Vereinfachung des Regresses. Hinsichtlich der Sätze 2...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Grundgedanke

Rz. 2 Das Institut der Verjährung dient – vor allem – dem Schutz des Schuldners und der Herstellung von Rechtsfrieden nach Ablauf der Verjährungsfrist.[1] Der Verjährung unterliegen nur materiellrechtliche Ansprüche, nicht hingegen auch prozessuale Ansprüche wie etwa das anerkannte (prozessuale) Recht eines Geschädigten mit Blick auf die vollstreckungs- wie auch insolvenzrec...mehr

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§ 21 Verjährung / V. Replik der unzulässigen Rechtsausübung

Rz. 16 Gegenüber der Einrede der Verjährung seitens des Schuldners kann der Gläubiger seinerseits ausnahmsweise den Einwand unzulässiger Rechtsausübung geltend machen, wenn sich die Erhebung der Einrede der Verjährung als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt, insbesondere wenn sich der Ersatzpflichtige mit ihr in Widerspruch zu eigenem früheren Verhalten setzt. Eines Reku...mehr