Rz. 6

Von den in § 249 Abs. 1 BGB verankerten zwei Grundprinzipien, zum einen der Verpflichtung des Schuldners zur sogen. Naturalrestitution, das heißt zur – soweit möglich – (Wieder-)Herstellung des Zustands vor dem schadensstiftenden Ereignis, sowie zum anderen der Verpflichtung zum Totalersatz, q. e. der grundsätzlichen Verpflichtung zum Ersatz allen Schadens, betrifft § 253 BGB alleine letzteres und sieht insofern für Nichtvermögensschäden in Abs. 1 eine Ausnahme vor, als wegen solcher eine Entschädigung in Geld – im Grundsatz – nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen verlangt werden können soll. Die Verpflichtung des Schädigers zur Naturalrestitution bleibt hiervon jedoch unberührt: Wenn und soweit eine (Wieder-)Herstellung, etwa durch medizinische Behandlung einer Körperverletzung, möglich ist, bleibt der Schädiger hierzu bzw. – entsprechend der Ersetzungsbefugnis des Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 BGB – zur Tragung der hierfür erforderlichen Kosten verpflichtet. Nur soweit eine Naturalrestitution nicht (mehr) möglich ist, also in Fällen des § 251 BGB, ist § 253 Abs. 1 BGB einschlägig[10] und macht eine Entschädigung in Geld davon abhängig, dass dies gesetzlich bestimmt ist.

[10] Vgl. MüKo-BGB/Oetker, § 253 BGB, Rn 10; Palandt/Grüneberg, § 253 BGB, Rn 3; PWW/Luckey, § 253 BGB, Rn 2.

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