Rz. 1152

Ist einer der Gesamtschuldner schon im Zeitpunkt der Entstehung des Schadensersatzanspruchs insolvent oder wird er es später, dann muss der Ausfall gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern getragen werden. Falls der Geschädigte für die Schadensentstehung mitverantwortlich ist, liegt es nahe, ihn ebenso wie die mitverantwortlichen Schadensverursacher nicht nur am Schaden, sondern zusätzlich analog § 426 Abs. 1 S. 2 BGB am Insolvenzrisiko zu beteiligen.

 

Rz. 1153

Für die überwiegende Zahl der Fälle dürfte diese Frage ohne praktische Bedeutung sein, weil die Nebentäter entweder zahlungsfähig sind oder eine Haftpflichtversicherung den Schaden trägt. Besteht im Übrigen Veranlassung, die Insolvenz eines oder mehrerer Gesamtschuldner einzukalkulieren, dann bedarf es zusätzlicher Erwägungen. Hält man eine Beteiligung des Geschädigten am Insolvenzrisiko mit der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung für sachgerecht, dann lassen sich die Auswirkungen auf den Innenausgleich auf unterschiedliche Weise darstellen. Nach der von Steffen und Hagenloch[3363] entwickelten Formel wird die Beteiligung des Geschädigten am Insolvenzrisiko auf rechnerisch recht kompliziertem Weg bei der Ermittlung der Gesamtschuld berücksichtigt. Zur Veranschaulichung der dann erforderlichen Rechenschritte wird wiederum Bezug genommen auf die Darstellung in § 18 (§ 18 Rdn 40).

[3363] DAR 1990, 41.

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