Rz. 299
Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (§§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO) einer auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsklage (§§ 323, 323a ZPO) kann sich der Gläubiger der wiederkehrenden Leistungen gegenüber einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch des Schuldners nicht mehr auf Entreicherung berufen (§ 323b ZPO, § 818 Abs. 4 BGB).[756]
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