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§ 29 Internationale Zuständigkeit / IV. Gerichtsstandsvereinbarung

Gregor Mössner
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Rz. 46

Gerichtsstandsvereinbarungen entfalten auch nach dem Gemeinschaftsrecht (zum nationalen Recht siehe §§ 38, 40 ZPO, dazu auch § 25 Rdn 69, zum – gegebenenfalls vorrangigen – Haager Gerichtsstandsvereinbarungsübereinkommen siehe oben Rdn 25) nur unter bestimmten Umständen zuständigkeitsbegründende Wirkung (siehe Rdn 47). Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist/sind das/die prorogierte/n Gericht/e ausschließlich zuständig (Art. 25 Abs. 1 S. 2 EuGVVO; Art. 23 Abs. 1 S. 2 LugÜ II[184]).[185] Ob lediglich die internationale oder auch die örtliche Zuständigkeit des prorogierten Gerichts vereinbart wurde, hängt vom Inhalt der Vereinbarung ab; möglich ist beides.[186]

 

Rz. 47

Der Begriff der "Gerichtsstandsvereinbarung" (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 EuGVVO; Art. 23 Abs. 1 S. 1 ­LugÜ II) ist – insbesondere zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der EuGVVO – nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht zu verstehen, sondern als autonomer Begriff.[187] Die Regelung stellt daher im Interesse der Rechtssicherheit und zur Gewährleistung des Einverständnisses der Parteien selbst Formvoraussetzungen für Gerichtsstandsklauseln (siehe dazu Art. 25 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 EuGVVO; Art. 23 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 LugÜ II) auf,[188] die das nationale Recht (§§ 38, 40 ZPO) verdrängen.[189] Die Parteien müssen dabei einen Gerichtsstand "vereinbart" haben, die Gerichtsstandsklausel muss also – was schon die Formerfordernisse gewährleisten sollen ("Form indiziert Vereinbarung")[190] und folglich auch bereits hierbei zu prüfen ist – Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien gewesen sein, die klar und deutlich zum Ausdruck kommen muss;[191] auch Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf dieser Grundlage grundsätzlich mögli...

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