Rz. 20
Im Verhältnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (seit 1.1.2010) zu Island (seit 1.5.2011), Norwegen (seit 1.1.2010) und der Schweiz (seit 1.1.2011) regelt als völkerrechtlicher Vertrag das Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30.10.2007 (LugÜ II) die internationale Zuständigkeit vorrangig vor dem nationalen Recht. Inhaltlich entspricht das LugÜ II weitgehend der EuGVVO a.F.; die inhaltlich (auch) mit der Neufassung der EuGVVO übereinstimmenden Vorschriften des LugÜ II werden in der Kommentierung (Rdn 26 ff.) jeweils mitbenannt.
Rz. 21
Das LugÜ II enthält – ebenso wie die EuGVVO – "Befolgungsnormen", die die direkte internationale Zuständigkeit des im Erkenntnisverfahren angerufenen Gerichts regeln (siehe oben Rdn 1, 3, 3 und 3). Es ist – für die Mitgliedstaaten der EU – Bestandteil des europäischen Gemeinschaftsrechts (Art. 216 AEUV). Auslegungsfragen können oder – bei letztinstanzlichen Entscheidungen – müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten der EU daher auch hier dem EuGH vorlegen (Art. 267 AEUV; siehe oben Rdn 21). Andere Zeichnerstaaten des LugÜ II können sich an einem Vorlageverfahren (nur) beteiligen. Die Rechtsprechung des EuGH zu EuGVVO ist auch bei der Auslegung des LugÜ II heranzuziehen.
Rz. 22
Für zeitlich nicht in den Anwendungsbereich des LugÜ II fallende, weil vor dessen Inkrafttreten erhobene Klagen (Art. 63 LugÜ II) ist das – inhaltlich abweichende – Lugano Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16.9.1988 (LugÜ I) zu beachten.
Rz. 23
Ist weder der Anwendungsbereich der EuGVVO noch des LugÜ II eröffnet,...