Rz. 26
Die EuGVVO findet auf alle Zivil- und Handelssachen (s. dazu auch Erwägungsgrund 10 EuGVVO) Anwendung, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO; Art. 1 Abs. 1 LugÜ II), sofern keiner der enumerativ aufgezählten Ausschlüsse (Art. 1 Abs. 2 EuGVVO; Art. 1 Abs. 2 LugÜ II) vorliegt.
Rz. 27
Soweit die "soziale Sicherheit" ausgenommen wird (Art. 1 Abs. 2 lit. c) EuGVVO), betrifft dies nur Ansprüche zwischen dem Träger der sozialen Sicherheit und seinen Leistungsberechtigten, nicht aber Regressansprüche, die der Träger – aus eigenem oder übergegangenem Recht – gegenüber einem Schädiger geltend macht. Ausgeschlossen ist dagegen die Verfolgung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen eines Trägers der sozialen Sicherheit. Auch bei Klagen von "Behörden" kommt es auf die Natur der zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehenden Rechtsbeziehungen und dessen Gegenstand an. Es darf keine Ausübung hoheitlicher Ansprüche vorliegen.
Rz. 28
Ebenfalls ausgenommen vom Anwendungsbereich ist die Schiedsgerichtsbarkeit (Art. 1 Abs. 2 lit. d) EuGVVO). Soweit die Anwendbarkeit einer Schiedsvereinbarung einschließlich deren Gültigkeit als Vorfrage für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung ist, unterliegt dies jedoch der Prüfungsbefugnis des nach der EuGVVO zuständigen Gerichts (Erwägungsgrund 12 EuGVVO).
Rz. 29
Der Begriff der Zivilsache ist als autonomer Begriff der EuGVVO zu verstehen, für dessen Auslegung zum einen die Ziele und der Aufbau der Verordnung und zum anderen die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtssysteme ergebenden allgemeinen Grundsätze heranzuziehen sind. Die EuGVVO gilt danach für Streitigkeiten, deren Rechtsnatur nach materiell-rechtlichen Kriterien zivilrechtlicher Natur ist;...