Rz. 1
Die internationale Zuständigkeit bestimmt die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher Gerichte und der Zuständigkeit ausländischer Gerichte bei Streitigkeiten mit Auslandsbezug. Ein solcher Auslandsbezug ist insbesondere bei Unfällen deutscher Staatsangehöriger oder mit deren Fahrzeugen im Ausland sowie bei Verkehrsunfällen im Inland unter Beteiligung ausländischer Staatsangehöriger oder deren Fahrzeugen gegeben.
Rz. 2
Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ist mit besonders weitreichenden Konsequenzen verknüpft. Von ihr hängt ab, welche nationalen Vorschriften für das Verfahrensrecht – forum regit processum – und das Kollisionsrecht betreffend die materielle Rechtslage anwendbar sind. Auch unabhängig davon ist es für die Beteiligten in aller Regel von besonderer Bedeutung, ob sie in ihrem Heimatstaat oder im Ausland vor Gericht stehen.
Rz. 3
Während von der (direkten) internationalen Zuständigkeit eines angerufenen deutschen Gerichts – als "Befolgungsregel" – abhängt, ob dieses über den anhängig gemachten Rechtsstreit überhaupt in der Sache entscheiden darf, ist die (indirekte) internationale Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts eine zentrale – wenn auch nicht die einzige (§ 328 Abs. 1 Nr. 2–5 ZPO) – Voraussetzung im Sinne einer "Beurteilungsregel" dafür (§ 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass dessen Urteil hier anerkannt wird, d.h. seine – nach dem Recht des Ursprungsstaats – bestehenden Wirkungen auf das Inland erstreckt werden. Etwas anderes gilt im Anwendungsbereich der EuGVVO (siehe Rdn 13 ff.): Dort ist die internationale Zuständigkeit grundsätzlich – allerdings nicht ausnahmslos – nicht Voraussetzung für die Anerkennung (Art. 36 EuGVVO).
Rz. 4
Wegen des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens dürfen die Entscheidungen...