Rz. 90
Beschränkte dingliche Rechte – wie etwa Hypothek, Grundschuld, Reallast oder das in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingeräumte Nutzungsrecht – sind als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit deliktsrechtlich geschützt.[157]
Rz. 91
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte setzt einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird.[158] Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehen worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen verschlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grundpfandrechte gefährdet wurde.[159] Er ist ferner darin gesehen worden, dass ein Grundstück, das mit dem Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger überfahren wurde, weswegen die Gasleitung im Hinblick auf die von einer beschädigten Ferngasleitung ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit und die die Betreiberin der Anlage treffenden Verkehrssicherungspflichten kostenträchtig freigelegt und überprüft werden musste.[160] Kein grundstücksbezogener Eingriff liegt vor, wenn der Schuldner eines Leibgedings getötet wird und dadurch die Leistungen aus dem Leibgeding verloren gehen.[161]
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