Rz. 90

Beschränkte dingliche Rechte – wie etwa Hypothek, Grundschuld, Reallast oder das in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit eingeräumte Nutzungsrecht – sind als "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren und damit deliktsrechtlich geschützt.[157]

 

Rz. 91

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung beschränkter dinglicher Rechte setzt einen "grundstücksbezogenen" Eingriff voraus, der sich dahin auswirkt, dass die Verwirklichung des jeweiligen Rechts am Grundstück als solches durch rechtliche oder tatsächliche Maßnahmen beeinträchtigt wird.[158] Ein solcher Eingriff ist beispielsweise darin gesehen worden, dass ein Grundstück infolge baulicher Maßnahmen verschlechtert oder Zubehör entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft weggeschafft und hierdurch die Sicherheit auf dem Grundstück lastender Grundpfandrechte gefährdet wurde.[159] Er ist ferner darin gesehen worden, dass ein Grundstück, das mit dem Recht belastet ist, dort eine unterirdische Ferngasleitung zu betreiben, mit einem Bagger überfahren wurde, weswegen die Gasleitung im Hinblick auf die von einer beschädigten Ferngasleitung ausgehenden erheblichen Gefahren für die Allgemeinheit und die die Betreiberin der Anlage treffenden Verkehrssicherungspflichten kostenträchtig freigelegt und überprüft werden musste.[160] Kein grundstücksbezogener Eingriff liegt vor, wenn der Schuldner eines Leibgedings getötet wird und dadurch die Leistungen aus dem Leibgeding verloren gehen.[161]

[157] BGHZ 65, 211: Die Verschlechterung von Grundstücken infolge baulicher Maßnahmen, durch die die Sicherheit auf ihm lastender Grundschulden gefährdet wird, kann Schadensersatzansprüche des Inhabers des Grundpfandrechts sowohl nach § 823 Abs. 1 BGB als auch wegen einer Schutzgesetzverletzung nach § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1134, 1192 BGB auslösen, wenn der Grundschuldgläubiger diesen Maßnahmen nicht zugestimmt hat; BGHZ 92, 280: wird die Grundpfandhaftung von Zubehörstücken durch deren Verschlechterung, Veräußerung und Entfernung rechtswidrig und schuldhaft erschwert oder vereitelt, so stehen dem Grundpfandgläubiger Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 und § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 1135, 1133, 1134 BGB zu; BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 99/90, VersR 1991, 232: Verletzung eines Grundpfandrechts durch Entfernung von Zubehörstücken; BGH, Urt. v. 21.11.2000 – VI ZR 231/99, VersR 2001, 648: Leibgeding; BGH, Urt. v. 31.5.2007 – III ZR 258/06, VersR 2007, 1281: Fischereirecht; BGH, Urt. v. 7.2.2012 – VI ZR 29/11, VersR 2012, 447: Ferngasleitung.
[159] BGHZ 65, 211; BGH, Urt. v. 6.11.1990 – VI ZR 99/90, VersR 1991, 232.

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