Rz. 426
§ 117 SGB X knüpft an die zu § 1542 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass in der normierten Fallgestaltung Gesamtgläubigerschaft anzunehmen war.[530] Die Vorschrift dient der Beschleunigung und letztlich, aus der Sicht des Schuldners, der Vereinfachung des Regresses. Hinsichtlich der Sätze 2 bis 4 geht es um eine die jeweiligen tatsächlichen Belastungen der Leistungsträger berücksichtigende Aufteilung.
Rz. 427
Reicht der Schadensersatzanspruch nicht aus, um die kongruenten Leistungen mehrerer Leistungsträger im Einzelfall (z.B. nach einem Unfall erbringen Unfallversicherungsträger (UVT) und Rentenversicherungsträger (Rentenversicherungsträger) Rentenleistungen) zu decken, sind sie Gesamtgläubiger. S. 1 der Vorschrift verweist hierzu auf § 116 Abs. 2 SGB X (Haftungshöchstgrenze) und auf § 116 Abs. 3 (Mithaftung).
Rz. 428
Der gesetzgeberischen Zweck- und Zielvorstellung folgend muss § 117 SGB X auch dann entsprechende Anwendung finden, wenn die beteiligten Leistungsträger trotz 100 v.H. Haftung an einem Ersatzanspruch konkurrieren, der geringer ist als die gleichzeitig erbrachten kongruenten Leistungen der Träger (abstrakte Verletzten- und Berufsunfähigkeitsrente einerseits, zivilrechtlicher Erwerbsschaden andererseits). Insoweit enthält die Vorschrift eine planwidrige Regelungslücke, welche die entsprechende Anwendung des § 117 SGB X gebietet.[531] Auch im Bereich des § 116 Abs. 4 SGB X erscheint § 117 SGB X hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Restschadens – nachdem sich der Geschädigte vorrangig befriedigt hat – anwendbar.
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