Fachbeiträge & Kommentare zu Schuldner

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§ 21 Verjährung / 1. Pactum de non petendo

Rz. 17 Das gilt namentlich für die früher hierzu gerechnete Fallgruppe eines pactum de non petendo. Denn nunmehr ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bereits eine Verjährungshemmung (§ 209 BGB) anzunehmen, wenn die Parteien auch nur über den Anspruch oder die diesen begründenden Umstände verhandeln, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert ( § 203...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / I. Überblick

Rz. 642 Die oben angeführten Vorschriften betreffen jeweils die Verantwortung für Schäden infolge des Handelns oder Unterlassens von Vertretern oder Hilfspersonen für die Person, die es angeht.mehr

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§ 21 Verjährung / 2. Pactum de non petendo

Rz. 79 Hauptanwendungsfall des § 205 BGB ist das pactum de non petendo, das heißt eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden bzw. der Schuldner vorübergehend zur Verweigerung der Zahlung berechtigt sein soll, was im Einzelfall auch "stillschweigend" durch schlüssiges Verhalten verabredet ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / e) Berechnung der Gesamtschuld

Rz. 1149 Aus dem Ergebnis von Einzelabwägung und Gesamtschau lässt sich der Betrag ermitteln, den die Nebentäter dem Geschädigten als Gesamtschuldner zu zahlen haben. Es handelt sich um den Betrag, in dem sich die Verbindlichkeiten der einzelnen Schuldner decken und in dem die Zahlung des einen Schuldners zur Erfüllung der Schuld auch des anderen Schuldners führt. Stehen dem...mehr

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§ 30 Besonderheiten in Binn... / G. Binnenschifffahrtsrechtliches Verteilungsverfahren

Rz. 43 Bei dem Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren nach den §§ 34 ff. SVertO handelt es sich um ein teilweise dem Insolvenzverfahren vergleichbares, besonders ausgestaltetes Vollstreckungsverfahren, das nicht der freiwilligen, sondern der streitigen Gerichtsbarkeit angehört.[75] Die Funktion des Verteilungsverfahrens besteht darin, die Haftungssumme in möglichst ger...mehr

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§ 26 Klagearten / III. Freistellungsanspruch (Befreiungsanspruch)

Rz. 18 Gegenstand einer Leistungsklage kann auch eine Freistellung sein. "Freistellung" (Befreiung) bedeutet eine vertretbare Handlung, durch die der in Anspruch Genommene (Beklagter) eine Schuld des Anspruchstellers (Kläger) zum Erlöschen bringt.[36] Sie setzt deshalb das Bestehen einer bestimmten Verbindlichkeit des Klägers voraus. Dementsprechend muss der Antrag auf Verur...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Aufrechnung

Rz. 19 Aufrechnung ist die einseitige, empfangsbedürftige und grundsätzlich bedingungsfeindliche Willenserklärung des Schuldners, die zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen führt. Voraussetzungen der Aufrechnung sind Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB. Die Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein, die Hauptf...mehr

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§ 31 Kostenrecht / c) Kein Anerkenntnis und kein Verzicht

Rz. 124 Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 Nr. 1 VV RVG fällt auch im gerichtlichen Verfahren nicht an, wenn sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht beschränkt. Der von den Beteiligten geschlossene Vertrag darf deshalb nicht das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Anspruch a...mehr

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§ 26 Klagearten / VIII. Verhältnis zur Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO)

Rz. 283 Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl vom Schuldner als auch vom Gläubiger erhoben werden kann und den Titel selbst – unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft – an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll (Rdn 220 ff.). Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand einer Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / 2. Haftungsprivilegien der gesetzlichen Unfallversicherung

Rz. 1160 Die sozialrechtlichen Haftungsbeschränkungen des gesetzlichen Unfallversicherungsrechts (§§ 104 ff. SGB VII – früher §§ 636, 637 RVO) stellen die Unternehmer und die Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der persönlichen Haftung frei, soweit es sich um Personenschäden in Folge eines Arbeitsunfalls handelt (vgl. dazu § 38 Rdn 204 ff.). Entsprechendes gilt...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / b) Parteien (persönlicher Anwendungsbereich)

Rz. 56 Die Zuständigkeit am Begehungsort ist unabhängig davon gegeben, wer als Kläger den deliktischen Anspruch verfolgt.[85] Der Gerichtsstand ist daher nicht nur für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner und für den Direktanspruch gegen dessen Versicherer (§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG)[86] begründet, sondern auch für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversichere...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / IX. Weitere Legalzessionen

Rz. 125 Folge eines gesetzlichen Forderungsübergang ist, dass dem Schuldner nunmehr ein neuer Gläubiger gegenübersteht. Der Schuldner einer Leistung kommt mithin nicht in den Genuss von Leistungen eines Nichtverpflichteten oder nur subsidiär Verpflichteten. Dies gilt besonders für den Bereich des bürgerlichen Rechts (§§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1, 1150, ...mehr

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Beschränkte Steuerpflicht für Zinsen aus Wandelanleihen

Leitsatz Zinsen aus Wandelanleihen führen gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG zu beschränkt steuerpflichtigen inländischen Einkünften. Dies gilt auch dann, wenn sie in Form von Teilschuldverschreibungen ausgegeben worden sind. Die tatbestandlichen Ausnahmen des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG finden auf Wandelanleihen keine Anwendung. Normenkette §...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / A. Gesetzliche Vorschriften

Rz. 1 § 254 BGB: Mitverschulden (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. (2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Versch...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / II. Hinterlegung

Rz. 18 Ein anderes Erfüllungssurrogat stellt die Hinterlegung dar: Bei Gläubigerverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers kann der Schuldner unter den Voraussetzungen der §§ 372 ff. BGB mit befreiender Wirkung, § 378 BGB, hinterlegen.mehr

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§ 21 Verjährung / II. Verjährungshemmung aufgrund vertraglichen Leistungsverweigerungsrechts, § 205 BGB

Rz. 77 Nach § 205 BGB ist die Verjährung auch kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist. 1. Stundung Rz. 78 Da die Vorschrift ausdrücklich eine Vereinbarung verlangt, ist sie auf gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte unanwendbar. Gleiches ...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / H. §§ 30, 31, 31a, 89, 278, 831 BGB Gehilfenhaftung

Rz. 641 § 30 BGB: Besondere Vertreter Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass neben dem Vorstand für gewisse Geschäfte besondere Vertreter zu bestellen sind. Die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt. § 31 BGB: Haftung des Vereins für Organe Der Verei...mehr

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§ 26 Klagearten / X. Abänderungsklage und Rechtsmittelverfahren

Rz. 293 Grundsätzlich hat eine abänderungsberechtigte Partei die freie Wahl, eine während der Rechtsmittelfrist eintretende Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse entweder durch eine Abänderungsklage oder – bei Vorliegen der erforderlichen Beschwer (siehe § 28 Rdn 12 ff.) – durch eine Berufung geltend zu ­machen.[748] Rz. 294 Diese Wahlmöglichkeit besteht nur dann nicht, w...mehr

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§ 26 Klagearten / 1. Allgemeines

Rz. 31 Gerade in Haftpflichtsachen wird nicht selten nur ein Teil des teilbaren Anspruches oder der Ansprüche des Geschädigten eingeklagt, um das Kostenrisiko klein zu halten. Dies ist allerdings im Hinblick auf eine drohende Verjährung und die Rechtskraftwirkung des erstrittenen Urteils nicht ohne Risiko (siehe unten Rdn 36 ff.).[76] Stellt der Kläger ausdrücklich klar oder...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 1. Rechtsnatur und Systematik

Rz. 69 Am 1.1.2002 ist das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts[182] in Kraft getreten. Mit der Reform wurde das Verjährungsrecht, das Recht der Leistungsstörungen, das Kaufrecht und das Werkvertragsrecht grundlegend überarbeitet und umfassend modernisiert. Zahlreiche Sondergesetze wurden in das BGB integriert, wie beispielsweise das AGB-Gesetz, das Fernabsatzgesetz, d...mehr

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§ 21 Verjährung / 3. Gegenstand

Rz. 57 Gegenstand der subjektiven Voraussetzungen des Beginns regelmäßiger Verjährung sind gleichermaßen notwendig wie ausreichend allein Tatsachen. (Grundsätzlich) Ohne Belang ist hingegen, ob der Gläubiger dieselben auch rechtlich zutreffend bewertet.[115] Nur ausnahmsweise, bei ungeklärter Rechtslage, namentlich dann, wenn etwa ein Gläubiger wegen zweifelhafter, streitige...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / III. Verjährung

Rz. 282 Die Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs des Verletzten gegen den Schädiger richtet sich – auch hinsichtlich des Erwerbsschadens – nach § 199 BGB . Nach dessen Abs. 1 beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den ...mehr

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§ 23 Schuldanerkenntnis und... / D. Negatives Schuldanerkenntnis und Erlassvertrag

Rz. 20 § 397 BGB beinhaltet zwei Tatbestände: In § 397 Abs. 1 BGB den Erlassvertrag und in § 397 Abs. 2 BGB – als Unterfall – das negative Schuldanerkenntnis; letzteres ist anders als das positive Schuldanerkenntnis formfrei, so dass der Unterscheidung zwischen konstitutivem und deklaratorischem negativen Anerkenntnis keine größere praktische Bedeutung zukommt. Ein in Kenntn...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 3. Kostenfestsetzungsbeschluss und Aufrechnung

Rz. 7 Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für den...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Verschulden

Rz. 138 Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, ­insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist, wobei die Vorschriften der §§ 827 und 828 BGB entsprechende Anwendung finden. Es...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 1. Allgemeines

Rz. 71 § 254 BGB sieht nicht nur in seinem Abs. 1 eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten vor, wenn dieser zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, sondern in Abs. 2 S. 1 auch eine solche, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder wenn der Ge...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / V. Haftungsprivilegien und Ausgleichsanspruch – gestörte Gesamtschuld

Rz. 1156 Aus gesetzlichen Regelungen und aus vertraglichen Vereinbarungen können sich Haftungsbeschränkungen oder Haftungsfreistellungen einzelner Gesamtschuldner ergeben. Im Vergleich zu den Gesamtschuldverhältnissen, bei denen der Geschädigte nach seiner Wahl jeden Gesamtschuldner in vollem Umfang in Anspruch nehmen kann, ist die Gesamtschuld in diesen Fällen verändert, "g...mehr

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§ 17 Schmerzensgeld bzw. En... / e) Verzinsung

Rz. 33 Ein bestehender Schmerzensgeldanspruch gilt als in der angemessenen Höhe von Anfang an geschuldet.[138] Für eine (Verzugs-)Verzinsung von Schmerzensgeldansprüchen gelten demnach selbst bei unbeziffertem Klageantrag die allgemeinen Regeln; sodass etwa bei entsprechendem Antrag auch Rechtshängigkeitszinsen gemäß § 291 BGB zuzusprechen sind.[139] Ein In-Verzug-Setzen mit...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / c) Prüfungssystematik zu § 17 Abs. 2 StVG

Rz. 1199 Im Fall des § 17 Abs. 2 StVG hat zunächst der geschädigte Halter darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden beim Betrieb des jeweils anderen Kraftfahrzeuges entstanden ist. Gegenüber dem Fahrer greift nach § 18 Abs. 1 StVG die Vermutung schuldhafter Verursachung ein, die der Sache nach den gleichen Regeln folgt. Auf der Ebene des Haftungstatbestandes und der Kausa...mehr

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§ 31 Kostenrecht / e) Einfach gelagerte Fälle

Rz. 18 Ist in einem einfach gelagerten Schadensfall – z.B. bei Beschädigung von Autobahneinrichtungen durch Kraftfahrzeuge – die Haftung nach Grund und Höhe derart klar, dass aus der Sicht des Geschädigten kein Anlass zu Zweifeln an der Ersatzpflicht des Schädigers besteht, so ist für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherun...mehr

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Rechnungslegung nach IFRS / 6.2.2 Verbindlichkeiten (liability)

Rz. 110 Eine Verbindlichkeit ist ein Finanzinstrument, das in den Regelungsbereich des IFRS 9 fällt. Zum Ansatz in der Bilanz kommt es, wenn das Unternehmen Vertragspartei hinsichtlich der Verpflichtungen aus der Schuld geworden ist.[1] Ausgebucht wird sie, wenn die bestehende Verpflichtung getilgt ist.[2] Eine Verbindlichkeit oder ein Teil einer Verbindlichkeit ist getilgt,...mehr

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§ 26 Klagearten / 6. Vollstreckbarkeit

Rz. 67 Urteile, die den Schuldner zur Entrichtung von Haftpflichtrenten (siehe oben Rdn 48) verpflichten, sind, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung (§ 253 Abs. 1 ZPO) und das ihr vorausgehende Vierteljahr bezieht, ohne Sicherheitsleistung vorläufig für vollstreckbar zu erklären (§ 708 Nr. 8 Var. 3 ZPO). Wenn und soweit die Verurteilung Raten für...mehr

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§ 21 Verjährung / 1. Erhebung der Klage, Abs. 1 Nr. 1

Rz. 86 Gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wird der Ablauf der Verjährung insbesondere durch Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass eines Vollstreckungsurteils gehemmt. Eine negative Feststellungsklage – sowie der gegen sie gerichtete Antrag auf Klageabweisung – durch den Schuldner hemmen demgegenüber...mehr

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§ 24 Vergleich / L. Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung/Fälligkeits- und Verfallsklauseln

Rz. 45 Im Falle der Nichterfüllung des Vergleichs ist zunächst die Klage auf Erfüllung aus dem Vergleich, beim Prozessvergleich die unmittelbare Zwangsvollstreckung gegeben, sofern der Vergleich einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Der Rücktritt nach § 323 BGB ist nicht ohne weiteres möglich,[121] vielmehr nur dann, wenn gerade die pünktliche Einhaltung der im Vergleich a...mehr

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§ 26 Klagearten / 4. Stufen-(abänderungs-)klage (§ 254 ZPO)

Rz. 282 Fehlen dem Gläubiger oder dem Schuldner der titulierten wiederkehrenden Leistungen hinreichende tatsächliche Kenntnisse, um eine nachträgliche Veränderung der der abzuändernden Entscheidung zugrunde liegenden Verhältnisse darzutun, steht ihm auch im Abänderungsverfahren die Möglichkeit einer Stufen-(abänderungs-)klage offen (§ 254 ZPO). Durch deren Erhebung wird auch...mehr

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 4. Vorzüge der Haftung aus Pflichtverletzung

Rz. 78 Kann der Verletzte sich auf einen Schadensersatzanspruch berufen, der auf vertraglicher Grundlage fußt, so ist seine Stellung in mehreren Beziehungen günstiger, als wenn ihm lediglich ein deliktischer Anspruch zusteht: Es gilt § 278 BGB statt § 831 BGB; dem Schädiger ist jede Exkulpationsmöglichkeit für fremdes Verschulden abgeschnitten. Während für die Haftung aus De...mehr

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§ 12 Schadensersatzbegriff / I. Schadensbegriff/Schadenszuständigkeit/Schadensarten

Rz. 2 §§ 249 ff. BGB beinhalten keine Anspruchsgrundlagen sondern bestimmen Art, Inhalt und Umfang von Schadensersatzleitungen. Sie betreffen damit nicht die Haftungsbegründung sondern die Haftungsausfüllung.[1] Das Recht der unerlaubten Handlungen enthält ebenso wenig wie die Sondergesetze eine eigene Begriffsbestimmung dessen, was unter Schadensersatz zu verstehen ist; gru...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / 1. Anwendungsbereich

Rz. 85 Nach dieser Regelung findet die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung. Danach hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Obwohl die systematische Stellung von § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eine Anwendbarkeit nu...mehr

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§ 3 Haftung der Versorgungs... / 4. Verjährung

Rz. 55 § 11 HaftpflG erklärt die für unerlaubte Handlungen geltenden Verjährungsvorschriften des BGB für entsprechend anwendbar. Damit verjähren Ansprüche regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen wie auch dem Schuldner Kenntnis e...mehr

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§ 26 Klagearten / 4. Handlungsmöglichkeiten des Beklagten

Rz. 43 Ein mit einer Teilklage in Anspruch genommener Beklagter kann negative Feststellungswiderklage (§ 256 Abs. 1 ZPO; siehe unten Rdn 167 ff.) erheben mit dem Ziel festzustellen, dass dem Kläger über den eingeklagten Teilanspruch hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen,[110] wodurch auch eine mit der Teilklage möglicherweise erstrebte Verringerung des Kostenrisikos (sieh...mehr

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§ 26 Klagearten / 5. Abänderung (§ 323 ZPO)

Rz. 66 Das über eine Klage aufwiederkehrende Leistungen befindende Urteil wirkt im Rahmen seiner Prognose (siehe oben Rdn 49 ff.) über den Zeitpunkt der Entscheidung hinaus, weil seine Rechtskraft auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen erfasst, deren Festsetzung auf einer Einschätzung der künftigen Entwicklung beruht. Weicht die tatsächliche Entwicklung von dieser...mehr

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§ 31 Kostenrecht / f) Identität zwischen Geschädigtem und Anspruchsteller

Rz. 20 Voraussetzung eines auf § 823 Abs. 1 BGB gegründeten materiellen Kostenerstattungsanspruchs ist unter anderem auch die Identität zwischen Geschädigtem und Anspruchsteller. Soweit daher Zessionare, insbesondere auch Legalzessionare wie die Sozialversicherungsträger, ihrerseits Anwaltskosten aufwenden, sind diese regelmäßig außerhalb eines Prozesses nicht erstattungsfäh...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / Literaturtipps

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§ 10 Haftung aus Verträgen / 3. Vertrag zugunsten Dritter und mit Schutzwirkung für Dritte

Rz. 50 Ein Dritter kann wegen der Schädigung seiner eigenen Person Ansprüche gegen den vertraglichen Schädiger haben, obwohl er an dem Vertrag nicht unmittelbar beteiligt ist.[110] Nach der Regelung des § 328 BGB wird der Dritte beim echten Vertrag zugunsten Dritter nicht Vertragsbeteiligter, wohl aber erwirbt er einen Erfüllungsanspruch. Die Beziehungen, die dadurch zwische...mehr

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§ 26 Klagearten / a) Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse

Rz. 242 Die Abänderungsklage ermöglicht keine freie Neufestsetzung der geschuldeten künftig wiederkehrenden Leistungen. Vielmehr kann die Abänderungsentscheidung nur in einer unter Wahrung der Grundlagen des abzuändernden Titels vorzunehmenden Anpassung an die veränderten Verhältnisse bestehen.[630] Die Abänderung des Urteils darf nicht weiter gehen, als es aus Gründen der v...mehr

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§ 24 Vergleich / N. Prozessvergleich

Rz. 51 Rechtstatsächlichen Berichten zufolge,[129] liegt der ganz überwiegende Schwerpunkt der Vergleichstätigkeit in Haftpflichtfällen, in denen Versicherer beteiligt sind, im außergerichtlichen Bereich. Die Frage, ob vor Gericht ein Vergleich abgeschlossen werden soll, stellt sich demnach also nur in den im Verhältnis zur Gesamtzahl der Geschäftsanfälle wenigen Fällen, in ...mehr

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§ 18 Mitverursachung bzw. M... / b) Nebentäter

Rz. 38 In den übrigen Fällen, namentlich bei (– wie in Verkehrsunfallsachen häufig – allenfalls fahrlässig handelnden) Nebentätern, bei denen keine rechtliche Grundlage für eine wechselseitige Zurechnung ihrer Verursachungsbeiträge besteht,[106] gilt demgegenüber nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.6.1959:[107] Haften mehrere Personen – etwa b...mehr

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§ 2 Unerlaubte Handlungen / b) Sonstiger Ausschluss der Rechtswidrigkeit

Rz. 123 Die Rechtswidrigkeit ist nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil das zur Verletzung eines absoluten Rechtsguts führende Handeln sozialadäquat ist.[252] Rz. 124 Die nachbarrechtlichen Vorschriften (z.B. § 906 BGB) sind in dem davon erfassten Regelungsbereich maßgebend dafür, ob eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB vorliegt.[253] Ob im Einzelfal...mehr

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§ 1 Einführung / B. Begriff der Haftpflicht/Unfallhaftpflicht im System der Schuldverhältnisse

Rz. 4 Der Begriff der Haftpflicht ist in keinem Gesetz definiert. Es gibt indessen eine Fülle von Normen, namentlich im BGB, in denen von Haftung die Rede ist. Zunächst mag ein kleiner rechtshistorischer Rückblick dem Verständnis des Wortes dienen: Die Begriffe "haften" und "verhaften" gehen auf den gleichen Ursprung zurück. Wer eine Schuld nicht bezahlen konnte, durfte vom ...mehr

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§ 11 Arzthaftung / II. Besonderheiten der stationären Krankenhausbetreuung

Rz. 11 Komplexere Vertragsgestaltungen und Haftungszurechnungen finden sich bei der stationären Krankenhausbetreuung, die durch das Patientenrechtegesetz nicht kodifiziert wurde. Auch hier liegt dem Behandlungsverhältnis in der Regel ein schuldrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Patient und Behandlungsträger zugrunde, unabhängig davon, ob der Krankenhausträger – der bei ...mehr