Rz. 85

Nach dieser Regelung findet die Vorschrift des § 278 BGB entsprechende Anwendung. Danach hat der Schuldner ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Obwohl die systematische Stellung von § 254 Abs. 2 S. 2 BGB eine Anwendbarkeit nur auf die Warn- oder Schadensabwendungs- bzw. Schadensminderungsobliegenheit nahe legen könnte, bezieht er sich nach allgemeiner Ansicht auch auf § 254 Abs. 1 BGB, ist mithin so zu lesen, als sei er ein selbstständiger Abs. 3 der Vorschrift.[251]

[251] St.Rspr.; BGH, Urt. v. 27.11.2008 – VII ZR 206/06, NJW 2009, 582 Rn 31; Jauernig/Teichmann, BGB, § 254 BGB, Rn 11 m.w.N.; MüKo-BGB/Oetker, § 254 BGB, Rn 126; Hager, NJW 1989, 1640, 1641 – jeweils m.w.N.

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