Rz. 642

Die oben angeführten Vorschriften betreffen jeweils die Verantwortung für Schäden infolge des Handelns oder Unterlassens von Vertretern oder Hilfspersonen für die Person, die es angeht.

Fügt der Handelnde als satzungsgemäß berufener Vertreter einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts in Ausführung seiner Verrichtungen einem anderen schuldhaft Schäden zu, so wird der juristischen Person nach den §§ 30, 31, 89 BGB die Schadenshaftung unmittelbar zugewiesen, ohne dass sie sich entlasten kann. Dazu verhalten sich die Ausführungen unter Rdn 643 ff.
Fügt ein Gehilfe oder gesetzlicher Vertreter im Rahmen bestehender Schuldverpflichtungen bei der Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit (Erfüllungsgehilfe) einem Dritten schuldhaft einen Schaden zu, so wird dem Schuldner durch § 278 Abs. 1 BGB ohne Rücksicht auf eigenes Verhalten die Schadenshaftung zugewiesen, ohne dass er sich entlasten kann. Der Erfüllungsgehilfe muss nicht weisungsabhängig sein. Dazu verhalten sich die Ausführungen unter Rdn 664 ff.
Fügt ein vom Geschäftsherrn zu bestimmten Verrichtungen außerhalb eines Schuldverhältnisses bestellter weisungsabhängiger Gehilfe (Verrichtungsgehilfe) einem Dritten widerrechtlich Schaden zu, so haftet der Geschäftsherr aus vermutetem eigenen Auswahl- oder Überwachungsverschulden für die dabei vom Gehilfen verursachten Schäden gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Der Geschäftsherr kann sich entlasten, wenn er alle Sorgfalt beobachtet hat oder der Schaden ohnehin eingetreten wäre. Dazu verhalten sich die Ausführungen unter Rdn 682 ff.

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