Rz. 43

Ein mit einer Teilklage in Anspruch genommener Beklagter kann negative Feststellungswiderklage (§ 256 Abs. 1 ZPO; siehe unten Rdn 167 ff.) erheben mit dem Ziel festzustellen, dass dem Kläger über den eingeklagten Teilanspruch hinaus keine weiteren Ansprüche zustehen,[110] wodurch auch eine mit der Teilklage möglicherweise erstrebte Verringerung des Kostenrisikos (siehe oben Rdn 31) vereitelt wird. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine solche Widerklage wird durch die einseitige Erklärung des Klägers, er werde keine weitergehenden Ansprüche geltend machen, wenn er mit der von ihm erhobenen Teilklage rechtskräftig unterliege, nicht beseitigt. Denn der Beklagte ist nicht verpflichtet, ein in einer solchen Erklärung liegendes Angebot auf Abschluss eines bedingten Erlassvertrages anzunehmen.[111]

 

Rz. 44

Ist trotz unzureichender Bestimmung des Streitgegenstands (siehe oben Rdn 36) einer Teilklage mit Urteil stattgegeben worden, welches nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist, weil nicht erkennbar ist, über welchen Anspruch das Gericht entschieden hat, so kann der Schuldner im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 Abs. 1 ZPO analog) verlangen, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Titel für unzulässig erklärt wird.[112]

[110] BGH, Urt. v. 1.2.1988 – II ZR 152/87, NJW-RR 1988, 749.
[111] BGH, Urt. v. 5.7.1993 – II ZR 114/02, NJW 1993, 2609.
[112] BGH, Urt. v. 18.11.1993 – IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164; a.A. Pawlowski, ZZP 195 (1995), 549.

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