Rz. 167

In Unfallprozessen spielt die negative Feststellungsklage eine bedeutende Rolle. Diese wird entweder gegenüber einem Verletzten, der sich erheblicher Ansprüche berühmt, mit dem Antrag erhoben festzustellen, dass dem (...) keinerlei Ansprüche aus dem Unfall (...) zustehen, oder aber typischerweise in Form einer Widerklage bei Teilklagen (siehe oben Rdn 31 ff.) mit dem Antrag festzustellen, dass dem Verletzten über die eingeklagte Summe hinaus keinerlei weitere Forderungen aus dem Unfall vom (...) zustehen.[462]

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