Rz. 20

Voraussetzung eines auf § 823 Abs. 1 BGB gegründeten materiellen Kostenerstattungsanspruchs ist unter anderem auch die Identität zwischen Geschädigtem und Anspruchsteller. Soweit daher Zessionare, insbesondere auch Legalzessionare wie die Sozialversicherungsträger, ihrerseits Anwaltskosten aufwenden, sind diese regelmäßig außerhalb eines Prozesses nicht erstattungsfähig,[32] denn auf Sozialversicherungsträger gehen nur die Schadensersatzansprüche über, die der Verletzte selbst hat. Kosten des Anwalts des Sozialversicherungsträgers stellen aber nicht einen Schaden des Verletzten dar. Es handelt sich insoweit auch nicht um Leistungen, die der Sozialversicherungsträger seinem Versicherten nach dem SGB zu gewähren hat. Ein eigener materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch kann zugunsten des Sozialversicherungsträgers jedoch entstehen, wenn er den Schuldner in Verzug setzt.[33]

[32] BGH, Urt. v. 13.11.1961 – III ZR 114/60, NJW 1962, 202; OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.3.1973 – 1 U 176/72, VersR 1974, 582.
[33] Vgl. OLG Karlsruhe, Urt. v. 7.3.1973 – 1 U 176/72, VersR 1974, 582.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge