Rz. 17

Das gilt namentlich für die früher hierzu gerechnete Fallgruppe eines pactum de non petendo. Denn nunmehr ist kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung bereits eine Verjährungshemmung (§ 209 BGB) anzunehmen, wenn die Parteien auch nur über den Anspruch oder die diesen begründenden Umstände verhandeln, bis eine Seite die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert (§ 203 S. 1 BGB).

Im Übrigen ist die Verjährung nunmehr kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch gehemmt, solange der Schuldner aufgrund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist, § 205 BGB. Dies aber ist gerade der Fall, wenn Schuldner und Gläubiger vereinbaren, dass der Anspruch einstweilen nicht geltend gemacht werden soll.

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