Rz. 7

Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass die Kostengrundentscheidung in einem gegen Sicherheitsleistung vollstreckbaren Urteil ergangen und die Sicherheitsleistung von dem Aufrechnenden nicht erbracht worden ist.[12] Gegen eine titulierte Haupt- und Nebenforderung kann mit einem Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden. Wird die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil betrieben, noch ehe ein Kostenfestsetzungsbeschluss vorliegt, so kann die Partei, die aufgerechnet hat, mit der Vollstreckungsgegenklage vorgehen. Keine Aufrechnung ist möglich gegenüber Renten, die wegen einer Körperverletzung oder Tötung zugesprochen sind.

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