Rz. 110

Eine Verbindlichkeit ist ein Finanzinstrument, das in den Regelungsbereich des IFRS 9 fällt. Zum Ansatz in der Bilanz kommt es, wenn das Unternehmen Vertragspartei hinsichtlich der Verpflichtungen aus der Schuld geworden ist.[1] Ausgebucht wird sie, wenn die bestehende Verpflichtung getilgt ist.[2] Eine Verbindlichkeit oder ein Teil einer Verbindlichkeit ist getilgt, wenn die Verbindlichkeit oder ein Teil davon durch eine Zahlung an den Gläubiger beglichen oder der Schuldner von seiner Verpflichtung entbunden wurde.[3]

 

Rz. 111

IAS 21 behandelt die Regelung von Fremdwährungsliabilities. Danach ist bei der Zugangsbewertung die Erstverbuchung grundsätzlich mit dem Kassakurs[4] zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls vorzunehmen.[5] Bei nur unerheblichen Kursschwankungen kann der Einfachheit halber ein Durchschnittskurs einer abgegrenzten Periode verwandt werden. Im Rahmen der Folgebewertung sind die Verbindlichkeiten grundsätzlich mit dem Kassakurs zum Abschlussstichtag zu bewerten. Etwaige daraus resultierende Währungsdifferenzen sind sofort erfolgswirksam zu erfassen.[6]

 

Rz. 112

Fremdwährungsdifferenzen aus Verbindlichkeiten, die entweder im Zusammenhang mit einer Beteiligung an einem ausländischen Unternehmen oder im Zusammenhang mit der Absicherung eines Währungsrisikos aus einer Beteiligung im Ausland entstanden sind, sind im other comprehensive income zu erfassen.[7]

 

Rz. 113

Weitere Einzelregelungen der Verbindlichkeitsbewertung finden sich in den IFRS für ungewisse Verpflichtungen, Pensionsverpflichtungen und für Steuerverpflichtungen.[8]

[1] Vgl. IFRS 9.B3.1.2.
[2] Vgl. IFRS 9.3.3.1.
[3] Vgl. IFRS B3.3.1
[4] Welcher Kassakurs (Geldkurs, Briefkurs oder Mittelkurs) bei der Umrechnung anzusetzen ist, wird in IAS 21 nicht ausgeführt.
[5] Vgl. IAS 21.21.
[6] Vgl. IAS 21.28.
[7] Vgl. IAS 21.32.
[8] Vgl. IAS 12 und IAS 19.

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