Rz. 1149

Aus dem Ergebnis von Einzelabwägung und Gesamtschau lässt sich der Betrag ermitteln, den die Nebentäter dem Geschädigten als Gesamtschuldner zu zahlen haben. Es handelt sich um den Betrag, in dem sich die Verbindlichkeiten der einzelnen Schuldner decken und in dem die Zahlung des einen Schuldners zur Erfüllung der Schuld auch des anderen Schuldners führt. Stehen dem Geschädigten zwei Schädiger gegenüber, dann errechnet sich der gesamtschuldnerisch geschuldete Betrag, indem die Einzelhaftungsbeträge der beiden Schädiger addiert werden und von der Summe der insgesamt ersatzfähige Betrag abgezogen wird, also der Betrag, den der Geschädigte nach der Gesamtschau insgesamt zu fordern berechtigt ist.[3358] Berechnungsbeispiele und eine Rechenformel für die Berechnung bei mehr als zwei Nebentätern finden sich bei Sedemund.[3359]

 

Rz. 1150

In der Literatur wird zum Teil eine weniger komplizierte Lösung favorisiert. Danach wird das Außenverhältnis stets nach einer einheitlichen, der Gesamtquote entsprechenden Haftungsquote bestimmt, auf die jeder Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden kann.[3360] Diesem Lösungsweg ist entgegenzuhalten, dass der Nebentäter mit dem geringeren Verantwortungsanteil dann ohne Grund auch für den gewichtigeren Tatbeitrag eines Nebentäters mit dem höheren Verantwortungsanteil einzustehen hätte, obwohl er sich dessen Verhalten eigentlich nicht zurechnen lassen muss.

[3358] Vgl. Lemcke, r+s 2009, 45, 49; Kirchhoff, MDR 2012, 1389, 1392; Sedemund, ZGS 2003, 337, 344.
[3359] Vgl. Sedemund, ZGS 2003, 337, 344.
[3360] Vgl. Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 22 Rn 139.

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