Rz. 71

§ 254 BGB sieht nicht nur in seinem Abs. 1 eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten vor, wenn dieser zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, sondern in Abs. 2 S. 1 auch eine solche, wenn er es unterlassen hat, den Schädiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder wenn der Geschädigte den Schaden nicht abgewendet oder gemindert hat. Inhaltlich enthält § 254 Abs. 2 BGB freilich nur – klarstellend – besondere Anwendungsfälle des § 254 Abs. 1 BGB,[204] so dass die hierzu aufgezeigten Maßstäbe – weitestgehend – entsprechend gelten. Ob eine zu missbilligende Außerachtlassung eigener Belange vorliegt, richtet sich daher nach dem Verhalten, das von einem ordentlichen und verständigen Geschädigten zur Schadensabwendung oder -minderung nach Treu und Glauben erwartet werden kann.[205] Der Geschädigte darf sich folglich einerseits nicht alleine deshalb nachlässiger verhalten bzw. einen höheren Schaden anwachsen lassen, weil er eine Erstattung des Schadens vom Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung erwartet. Andererseits braucht der Geschädigte auch keine Maßnahmen zu ergreifen, die für ihn mit einem besonderen Risiko verbunden sind.

[205] Vgl. BGH, Urt. v. 5.10.1965 – VI ZR 90/64, VersR 1965, 1173.

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