Rz. 56
Die Zuständigkeit am Begehungsort ist unabhängig davon gegeben, wer als Kläger den deliktischen Anspruch verfolgt.[85] Der Gerichtsstand ist daher nicht nur für den Anspruch des Gläubigers gegen den Schuldner und für den Direktanspruch gegen dessen Versicherer (§ 115 Abs. 1 S. 1 VVG)[86] begründet, sondern auch für den Rückgriff des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherers gegen den Versicherten (§ 117 Abs. 5 VVG)[87] und die Inanspruchnahme des Schädigers durch den Sozialversicherungsträger (§ 116 SGB X)[88] oder den Arbeitgeber des Verletzten (§ 6 Abs. 1 EFZG). Ebenso kann ein den Gläubiger befriedigender Gesamtschuldner dessen auf ihn übergegangenen Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen die übrigen Schuldner (§ 426 Abs. 2 BGB) im deliktischen Gerichtsstand geltend machen.[89] Ob der – interne – Anspruch auf Gesamtschuldnerausgleich (§ 426 Abs. 1 BGB) eine solche Zuständigkeit begründet, wenn Anlass seiner Entstehung eine unerlaubte Handlung war, ist umstritten.[90] Beruft sich der Kläger auf beide Ansprüche (§ 426 Abs. 1 und 2 BGB), handelt es sich jedenfalls um einen einheitlichen Streitgegenstand, der am Gerichtsstand der unerlaubten Handlung verfolgt werden kann.[91]
Rz. 57
Beklagte können im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung Alleintäter, Mittäter, Anstifter, Gehilfen (§ 830 Abs. 1 und 2 BGB)[92] und deren Rechtsnachfolger[93] sowie Personen, die für unerlaubte Handlungen anderer einzustehen haben (insbesondere nach §§ 831, 832, 834 BGB),[94] sein.
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